(1) 1Einkünfte sind insoweit steuerfrei, als den Steuerpflichtigen ein Anspruch auf Befreiung nach den Doppelbesteuerungsabkommen zusteht. 2Danach steuerfreie ausländische Einkünfte unbeschränkt Steuerpflichtiger sind jedoch bei Bemessung des für den Steuersatz maßgebenden zu versteuernden Einkommens einzubeziehen ("Progressionsvorbehalt", siehe Beispiele unten). 3Diese Einbeziehung ist nicht vorzunehmen bei Einkünften aus Italien, die nach dem Abkommen mit diesem Staat steuerfrei sind. 4Von der Anwendung des Progressionsvorbehalts kann in den Fällen des § 34 c Abs. 5 EStG abgesehen werden. 5Die Höhe der ausländischen Einkünfte ist nach dem deutschen Steuerrecht zu ermitteln.

 

(2) 1Auch ausländische Verluste können sich dabei auf das für den Steuersatz maßgebende zu versteuernde Einkommen auswirken. 2Hierdurch kann sich auch ein Steuersatz von Null ergeben (BFH-Urteil vom 25. 5.1970 - BStBl II S. 660).3 Im Ausland erlittene Verluste sind, soweit sie sich noch nicht ausgewirkt haben, bei Berechnung des maßgebenden zu versteuernden Einkommens nach Maßgabe des § 10 d EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 25. 5.1970 - BStBl II S. 755). 4§ 10 d Abs. I Sätze 2 und 3 EStG ist sinngemäß anzuwenden. 5Ausländische Verluste im Sinne des § 2 a EStG werden im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32 b EStG oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur nach Maßgabe des § 2 a EStG berücksichtigt.

 

(3) 1Zur Anwendung des Progressionsvorbehalts bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vgl. Abschnitt 217; zur Anwendung des Progressionsvorbehalts auf Lohnersatzleistungen vgl. Abschnitt 91 LStR. 2Enthalten die nach dem Abkommen steuerfreien Einkünfte außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 oder des § 34 b EStG, so scheiden diese Einkünfte bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts aus; sie sind aber bei der Ermittlung von ermäßigten Steuersätzen für andere - inländische oder nicht steuerfreie ausländische - begünstigte Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2, des § 34 b und des § 34 c Abs. 4 EStG zu berücksichtigen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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