(1) 1Aufwendungen für Arzneimittel, Stärkungsmittel oder ähnliche Präparate können als außergewöhnliche Belastung nur anerkannt werden, soweit ihre durch Krankheit bedingte Anwendung zwangsläufig (notwendig und angemessen) ist. 2Die Notwendigkeit der Aufwendungen ist in der Regel durch eine ärztliche Verordnung nachzuweisen, es sei denn, es handelt sich um eine länger dauernde Krankheit, deren Vorliegen schon früher glaubhaft gemacht oder nachgewiesen worden ist und die einen laufenden Verbrauch bestimmter Medikamente bedingt (BFH-Urteil vom 5.12.1968 - BStBl 1969 II S. 260). 3Einer ärztlichen Verordnung oder Bescheinigung steht die Verordnung oder Bescheinigung eines Heilpraktikers gleich. 4Aufwendungen für eine Frisch- und Trockenzellenbehandlung oder die Anwendung einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode, z. B. Chelat-Therapie, sind nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn die Behandlung zur Heilung oder Linderung einer Krankheit vorgenommen und die Zwangsläufigkeit grundsätzlich auf Grund eines vor Beginn der Behandlung erstellten amtsärztlichen Attestes nachgewiesen wird (wegen der Aufwendungen zur Durchführung einer Frischzellentherapie als außergewöhnliche Belastung vgl. BFH-Urteil vom 17.7.1981 - BStBl II S. 711). 5Aufwendungen für Mittagsheimfahrten stellen keine außergewöhnliche Belastung dar, auch wenn die Fahrten wegen des Gesundheitszustandes oder einer Behinderung des Steuerpflichtigen angebracht oder erforderlich sind (BFH-Urteil vom 4. 7.1975 - BStBl II S. 738). 6Hingegen können Besuchsfahrten zu dem in einem Krankenhaus für längere Zeit liegenden Ehegatten oder Kind des Steuerpflichtigen ausnahmsweise eine außergewöhnliche Belastung sein, wenn nach dem Urteil des verantwortlichen Krankenhausarztes gerade der Besuch des Steuerpflichtigen zur Linderung oder Heilung einer bestimmten Krankheit entscheidend beitragen kann (vgl. BFH-Urteil vom 2. 3. 1984 - BStBl II S. 484).
(2) 1Aufwendungen für eine Badekur können nach Anrechnung von Leistungen Dritter unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden: 2Der Steuerpflichtige muß die Kurbedürftigkeit nachweisen, und zwar in der Regel durch Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten amtsärztlichen Zeugnisses, sofern sich nicht schon aus anderen Unterlagen, z. B. bei Pflichtversicherten aus der Bescheinigung der Versicherungsanstalt und bei öffentlich Bediensteten aus der Bestätigung der Behörde offensichtlich ergibt, daß die Notwendigkeit der Kur im Rahmen der Bewilligung von Zuschüssen oder Beihilfen geprüft und anerkannt worden ist (BFH-Urteil vom 14. 2. 1980 - BStBl II S. 295); der Zuschuß einer Krankenversicherung zu Arzt-, Arznei- und Kurmittelkosten stellt keinen Nachweis der Kurbedürftigkeit dar. 3Der Steuerpflichtige muß sich am Kurort grundsätzlich in ärztliche Behandlung begeben. 4Verpflegungsmehraufwendungen anläßlich der Kur können nur in tatsächlicher Höhe nach Abzug der Haushaltsersparnis von 1/5 der Aufwendungen berücksichtigt werden. 5Hat jedoch der Steuerpflichtige die Badekur an Stelle einer nach seinen Einkommensverhältnissen sonst üblichen Erholungsreise gemacht, so können die Kosten der Unterbringung und Verpflegung nur berücksichtigt werden, soweit sie die üblichen Kosten einer Erholungsreise übersteigen (vgl. BFH-Urteil vom 26. 7.1957 - BStBl III S. 347), es sei denn, die Badekur unterscheidet sich erheblich von einer üblichen Erholungsreise. 6Als Kosten der Fahrt zu einem Kurort, in dem ein Steuerpflichtiger eine nach § 33 EStG berücksichtigungsfähige Badekur macht, sind grundsätzlich die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel anzusetzen; die Kosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs können nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn besondere persönliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen die Benutzung erfordern (BFH-Urteil vom 30. 6. 1967 - BStBl III S. 655). 7Bei alten oder hilflosen Steuerpflichtigen können als außergewöhnliche Belastung auch Kosten für eine Begleitperson berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 13. 3.1964 - BStBl III S. 331), wenn der Amtsarzt die Notwendigkeit der Betreuung durch eine Begleitperson bestätigt. 8Kosten für Kuren im Ausland sind in der Regel nur bis zur Höhe der Aufwendungen, die in einem dem Heilzweck entsprechenden inländischen Kurort entstehen würden, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. 9Aufwendungen für Vorsorgekuren werden nur anerkannt, wenn aus einer Bescheinigung des Amtsarztes, eines Vertrauensarztes, Knappschaftsarztes oder eines vom staatlichen Gewerbearzt besonders ermächtigten Werksarztes zumindest die Gefahr einer Krankheit zu ersehen ist, die durch die Kur abgewendet werden soll und wenn im übrigen auch die Vorsorgekur. unter ärztlicher Aufsicht und Anleitung durchgeführt wird. 10Aufwendungen für ärztlich verordnete Nachkuren in einem typischen Erholungsort sind im allgemeinen nicht außergewöhnlich. 11Das gilt nach dem BFH-Urteil vom 4.10.1968 (BStBl 1969 II S. 179) vor allem dann, wenn die Nachkur...