(1) 1Aufwendungen für die Anschaffung von Hausrat oder Kleidung sind in der Regel keine außergewöhnliche Belastung (BFH-Urteil vom 21.8.1974- BStBl II S. 745). 2Sie sind jedoch dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung, wenn Hausrat oder Kleidung durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Diebstahl, Hochwasser, Unwetter, Kriegseinwirkung, Vertreibung, politische Verfolgung, verloren wurden und wiederbeschafft werden müssen. 3Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Kleidungsstücken, die dem Steuerpflichtigen auf einer Urlaubsreise entwendet wurden, können jedoch regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 3. 9. 1976 - BStBl II S. 712). 4Ergänzungsbeschaffungen sind keine Wiederbeschaffungen. 5Bei Anschaffung von Kleidung sind Ergänzungsbeschaffungen zu vermuten, wenn das schädigende Ereignis fünf oder mehr Jahre zurückliegt. 6Anschaffungen für Kinder, die erst nach dem schädigenden Ereignis geboren wurden, sind keine Wiederbeschaffungen. 7Bei der Anschaffung von Hausrat ist besonders zu prüfen, ob es sich um Wiederbeschaffungen handelt, wenn das schädigende Ereignis längere Zeit zurückliegt (vgl. BFH-Urteil vom 23. 9. 1960 - BStBl III S. 488).

 

(2) 1Entschädigungen und Beihilfen, die der Steuerpflichtige für den Verlust von Hausrat oder Kleidung erhält, z. B. von Versicherungsunternehmen oder aus öffentlichen Mitteln, sind von den zwangsläufig erwachsenen Wiederbeschaffungsaufwendungen abzuziehen (BFH-Urteil vom 28. 2. 1964 - BStBl III S. 301). 2Das gilt auch für die in früheren Jahren gezahlten Entschädigungen und Beihilfen, soweit sie noch nicht angerechnet worden sind. 3Jedoch werden Entschädigungen und Beihilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz und Beihilfen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, die der Steuerpflichtige in Kalenderjahren erhalten hat, in denen er die Freibeträge nach § 52 Abs. 22 EStG in Anspruch genommen hat, nicht angerechnet. 4Aufwendungen für die Wiederinstandsetzung von Hausratsgegenständen, die durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Absatzes I Satz 2 beschädigt worden sind, sind ebenso zu behandeln wie Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von verlorenem Hausrat. 5Zu den Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat, die den Umständen nach notwendig sind, gehören Aufwendungen für Gegenstände, die nach allgemeiner Anschauung unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des Steuerpflichtigen zur Einrichtung einer Wohnung und zur Führung des Haushalts üblicherweise erforderlich sind (BFH-Urteil vom 8. 8. 1958 - BStBl III S. 378).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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