(1) 1Der Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG erfordert, daß Betriebsvorgänge, die bisher nicht berücksichtigt worden sind, beim ersten Bestandsvergleich berücksichtigt werden (BFH-Urteile vom 28. 5. 1968 - BStBl II S.650 und vom 24.1.1985- BStBl II S.255). 2Entsprechendes gilt auch, wenn nach einer Einnahmenüberschußrechnung im folgenden Jahr der Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG geschätzt oder nach § 13 a Abs. 3 bis 7 EStG ermittelt wird; wegen der Art der Gewinnschätzung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vgl. Abschnitt 12 Abs. 2 Sätze 5 und 6 und wegen der Besonderheiten bei Land- und Forstwirten vgl. Abschnitt 127 Abs. 11. 3Auf die als Anlage 3 beigegebene Übersicht wird hingewiesen. 4Wenn der Gewinn eines Steuerpflichtigen, der bisher eine Einnahmenüberschußrechnung gehabt hat, durch Schätzung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG festgestellt wird, ist die Gewinnberichtigung grundsätzlich in dem Jahr der Schätzung vorzunehmen. 5Die Gewinnberichtigung kommt deshalb beim Übergang zum Bestandsvergleich nicht in Betracht, wenn der Gewinn bereits in den Vorjahren griffweise oder nach dem Soll- oder lst-Umsatz unter Anwendung von Richtsätzen geschätzt worden ist (RFH-Urteile vom 6. 3. 1940 - RStBl S. 423 und vom 22. 10. 1941 - RStBl S. 924). 6Wird zugleich mit dem Übergang von der Einnahmenüberschußrechnung zum Bestandsvergleich der landwirtschaftliche Betrieb infolge Strukturwandels zum Gewerbebetrieb, ist die Gewinnberichtigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb vorzunehmen; es liegen keine nachträglichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor (BFH-Urteil vom 1. 7.1981 - BStBl II S. 780). 7Bei dem Übergang zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich können sich infolge der Hinzurechnungen ein außergewöhnlich hoher Gewinn und eine außergewöhnlich hohe Steuer ergeben. 8Zur Vermeidung von Härten können auf Antrag des Steuerpflichtigen die Zurechnungsbeträge gleichmäßig auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre verteilt werden. 9Wird der Betrieb vorher veräußert oder aufgegeben, so erhöhen die noch nicht berücksichtigten Zurechnungsbeträge den laufenden Gewinn des letzten Wirtschaftsjahrs. 10Die einzelnen Wirtschaftsgüter sind beim Übergang zum Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG mit den Werten anzusetzen, mit denen sie zu Buch stehen würden, wenn von Anfang an der Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt worden wäre (BFH-Urteil vom 23. 11, 1961 - BStBl 1962 III S. 199). 11Zum Anlagevermögen gehörender Grund und Boden ist mit dem Wert anzusetzen, mit dem er im Zeitpunkt des Übergangs in das nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG laufend zu führende Verzeichnis aufgenommen werden muß. 12Wegen des Wertansatzes für Vieh bei Land und Forstwirten vgl. Abschnitt 125 Abs. 3.
(2) 1Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gilt Absatz I Satz 1 entsprechend; jedoch kommt eine Verteilung der Hinzurechnungen oder Abrechnungen, die wegen des Übergangs erforderlich werden, im allgemeinen nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 3. 10. 1961 - BStBl III S. 565). 2In diesem FaII Sind die durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart bedingten Hinzurechnungen und Abrechnungen in der Regel im ersten Jahr nach dem Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vorzunehmen. 3Soweit sich die Betriebsvorgänge, die den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart bedingten Korrekturen entsprechen, noch nicht im ersten Jahr nach dem Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgewirkt haben, können die Korrekturen auf Antrag grundsätzlich in dem Jahr vorgenommen werden, in dem sich die Betriebsvorgänge auswirken (BFH-Urteil vom 17. 1. 1963 - BStBl III S. 228).
(3) 1Eine bei einem früheren Übergang vom Vermögensvergleich zur Überschußrechnung oder umgekehrt zu Unrecht unterbliebene Gewinnkorrektur darf bei der aus Anlaß eines erneuten Wechsels in der Gewinnermittlungsart erforderlich gewordenen Gewinnkorrektur nicht berücksichtigt werden, soweit der Fehler nicht mehr berichtigt werden kann (BFH-Urteil vom 23. 7. 1970 - BStBl II S. 745). 2Wird ein Betrieb unentgeltlich auf einen Dritten übertragen, so sind Hinzurechnungen und Abrechnungen, die infolge des Übergangs zu einer anderen Gewinnermittlungsart oder infolge Schätzung des Gewinns bei dem Rechtsvorgänger zu Recht nicht berücksichtigt worden sind, in der Weise bei dem Erwerber zu berücksichtigen, in der sie ohne die unentgeltliche Übertragung des Betriebs bei dem Rechtsvorgänger zu berücksichtigen gewesen wären (BFH-Urteile vom 1. 4.1971 - BStBl II S. 526 und vom 7.12.1971 - BStBl 1972 II S.338).