1Stammen Einkünfte aus einem ausländischen Staat, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, kann eine Steueranrechnung (§ 34 c Abs. 1 EStG) oder ein wahlweiser Abzug der ausländischen Steuern bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 34 c Abs. 2 EStG) nur unter Beachtung der Vorschriften des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens vorgenommen werden (§ 34 c Abs. 6 EStG). 2Gegebenenfalls kann nach dem Doppelbesteuerungsabkommen auch die Anrechnung fiktiver Steuerbeträge in Betracht kommen. 3Sieht ein Abkommen nur die Anrechnung ausländischer Steuern vor, so kann dennoch auf Antrag der nach innerstaatlichem Recht wahlweise eingeräumte Abzug der ausländischen Steuern bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte beansprucht werden. 4Das Wahlrecht muß für die gesamten Einkünfte aus einem ausländischen Staat und für alle nach dem Abkommen anrechenbaren Steuern einheitlich ausgeübt werden. 5Über den Rahmen bestehender Doppelbesteuerungsabkommen hinaus kann eine Anrechnung oder ein Abzug ausländischer Steuern in Betracht kommen, wenn das Abkommen die Doppelbesteuerung nicht beseitigt oder sich nicht auf die fragliche Steuer vom Einkommen dieses Staates bezieht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge