(1) 1Der Abzug aufgedeckter stiller Reserven von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nach § 6 b Abs. 1 EStG und die Rücklagenbildung nach § 6 b Abs. 3 EStG sind nur in Höhe des begünstigten Gewinns zulässig; begünstigter Gewinn ist ein Betrag bis zur Höhe von 50 v.H., im Fall der Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden sowie Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden bis zur vollen Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns (§ 6 b Abs. 1 Satz 1 EStG). 2Bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 6 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG ist ebenfalls der entstehende Gewinn in voller Höhe begünstigt.
(2) 1Voraussetzung für den Abzug des begünstigten Gewinns von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nach § 6 b Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 2 EStG ist, daß in der handelsrechtlichen Jahresbilanz entsprechend verfahren wird. 2Soweit der Abzug in einem der folgenden Wirtschaftsjahre in der handelsrechtlichen Jahresbilanz durch eine Zuschreibung rückgängig gemacht wird, erhöht der Betrag der Zuschreibung den Buchwert des Wirtschaftsguts (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG). 3Nach§ 6 b Abs. 1 EStG kann der Abzug nur in dem Wirtschaftsjahr vorgenommen werden, in dem der begünstigte Gewinn entstanden ist (Veräußerungsjahr). 4Ist das Wirtschaftsgut in diesem Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, so ist der Abzug von den gesamten in diesem Wirtschaftsjahr angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen. 5Dies gilt unabhängig davon, ob das Wirtschaftsgut vor oder nach der Veräußerung angeschafft oder hergestellt worden ist. 6Ist das Wirtschaftsgut in dem Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, das dem Veräußerungsjahr vorangegangen ist, so ist der Abzug nach § 6 b Abs. 1 EStG von dem Buchwert nach § 6 b Abs. 5 EStG vorzunehmen. 7Sind im Veräußerungsjahr noch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten angefallen, so ist der Abzug von dem um diese Kosten erhöhten Buchwert vorzunehmen. 8Nach § 6 b Abs. 3 EStG kann der Abzug nur in dem Wirtschaftsjahr vorgenommen werden, in dem das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt worden ist. 9Der Abzug ist von den gesamten in diesem Wirtschaftsjahr angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts vorzunehmen. 10Bei nachträglichen, Herstellungskosten, die durch die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau eines Gebäudes oder Schiffes entstehen, ist der Abzug nach § 6 b Abs. 1 oder 3 EStG unabhängig vom Zeitpunkt der ursprünglichen Anschaffung oder Herstellung dieser Wirtschaftsgüter zulässig (§ 6 b Abs. 1 Satz 3 EStG). 11Ist der Steuerpflichtige am Bilanzstichtag nur noch zu einem Bruchteil Miteigentümer des während des Wirtschaftsjahrs angeschafften Wirtschaftsguts, so ist der Abzug nur von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des dem Steuerpflichtigen verbleibenden Bruchteils vorzunehmen (BFH-Urteil vom 28.1. 1981 - BStBl II S. 430). 12Die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen ist keine Anschaffung im Sinne des § 6 b EStG (BFH-Urteil vom 11. 12. 1984 - BStBl 1985 II S. 250).
(3) 1Voraussetzung für die Bildung der Rücklage nach § 6 b Abs. 3 EStG ist, daß ein entsprechender Schuldposten in der Handelsbilanz ausgewiesen wird. 2Soweit Steuerpflichtige keine Handelsbilanz aufstellen und dazu auch nicht verpflichtet sind, brauchen sie die Rücklage nur in der Steuerbilanz auszuweisen, z. B. Land- und Forstwirte sowie Gesellschafter einer Personengesellschaft, wenn Wirtschaftsgüter veräußert worden sind, die von der Personengesellschaft genutzt wurden, aber nicht im Gesamthandseigentum der Gesellschafter standen, sondern nur einem oder einigen Gesellschaftern gehörten.
(4) 1Rücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG können in der Bilanz in einem Posten zusammengefaßt werden. 2In der Buchführung muß aber im einzelnen nachgewiesen werden, bei welchen Wirtschaftsgütern der in die Rücklage gestellte Gewinn entstanden und auf welche Wirtschaftsgüter er übertragen oder wann die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst worden ist.
(5) 1Rücklagen sind spätestens bis zum Ablauf der in § 6 b Abs. 3 EStG bezeichneten Fristen aufzulösen. 2Der für die Verlängerung der Auflösungsfrist nach § 6 b Abs. 3 Satz 3 EStG maßgebende Herstellungsbeginn kann die Einreichung des Bauantrags sein (BFH-Urteil vom 15. 10. 1981 - BStBl 1982 II S. 63). 3Ein vor Einreichung des Bauantrags durchgeführter Gebäudeabbruch zum Zweck der Errichtung eines Neubaus kommt ebenfalls als Beginn der Herstellung in Betracht. 4Voraussetzung für die Übertragung der Rücklage ist in beiden Fällen, daß das Gebäude bis zum Schluß des sechsten Wirtschaftsjahrs nach Bildung der Rücklage fertiggestellt wird.
(6) 1Der Gewinnzuschlag nach § 6 b Abs. 7 EStG ist in den Fällen vorzunehmen, in denen ein Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter nicht oder nur teilweise vorgenommen worden ist und die Rücklage oder der nach Abzug ve...