(1) 1Bemessungsgrundlage für die AfA sind grundsätzlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts oder der an deren Stelle tretende Wert (vgl. z. B. § 7 a Abs. 9 und § 7 b Abs. 1 Satz 2 EStG; §§ 7, 10 und 10 a EStDV). 2Bei Anschaffung eines bebauten Grundstücks ist der Kaufpreis nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden und auf das Gebäude aufzuteilen (vgl. BFH-Urteile vom 21. 1. 1971 - BStBl II S. 682 und vom 19. 12. 1972 - BStBl 1973 II S. 295). 3Das gilt auch bei der Anschaffung von Eigentumswohnungen; dabei rechtfertigt die eingeschränkte Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeit des Wohnungseigentümers hinsichtlich seines Bodenanteils keinen niedrigeren Wertansatz des Bodenanteils (BFH-Urteil vom 15. 1. 1985 - BStBl II S. 252).
(2) 1Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern sind die Vorschriften der §§ 7 und 11 d EStDV sowohl im Fall der Gesamtrechtsnachfolge als auch im Fall der Einzelrechtsnachfolge anzuwenden. 2Zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erbauseinandersetzung über Wirtschaftsgüter des Privatvermögens vgl. BMF-Schreiben vom 31.12.1988 (BStBl I S. 546) und die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder.
(3) 1Ist dem Steuerpflichtigen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts für dieses Wirtschaftsgut ein Zuschuß bewilligt worden, den er nach Abschnitt 34 erfolgsneutral behandelt, oder hat er einen Abzug nach § 6 b Abs. 1 oder 3 EStG oder nach Abschnitt 35 vorgenommen, so ist die AfA von den um den Zuschuß oder Abzugsbetrag geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen. 2Ist dem Steuerpflichtigen der Zuschuß in einem auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahr bewilligt worden oder hat er den Abzug zulässigerweise in einem auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts folgenden Wirtschaftsjahr vorgenommen, so bemißt sich die weitere AfA in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 EStG ebenfalls nach den um den Zuschuß oder Abzugsbetrag geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, in allen anderen Fällen nach dem um den Zuschuß- oder Abzugsbetrag geminderten Buchwert oder Restwert des Wirtschaftsguts.
(4) 1Wegen des Begriffs der nachträglichen Herstellungskosten und der Abgrenzung vom Erhaltungsaufwand (vgl. Abschnitt 157). 2Werden für ein Wirtschaftsgut nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet, so bemißt sich die weitere AfA in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 EStG nach der bisherigen Bemessungsgrundlage zuzüglich der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (BFH-Urteil vom 20. 2. 1975 - BStBl II S. 412), in allen anderen Fällen nach dem Buchwert oder Restwert zuzüglich der nachträglichen Anschaffungs oder Herstellungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 25. 11. 1970 - BStBl 1971 II S.142).
(5) 1Waren die nachträglichen Herstellungsarbeiten so umfassend, daß hierdurch ein anderes Wirtschaftsgut entstanden ist, so ist die AfA nach der Summe aus dem Buchwert oder Restwert des Wirtschaftsguts und den nachträglichen Herstellungskosten zu bemessen. 2Ein anderes Wirtschaftsgut entsteht z. B., wenn ein Gebäude durch einen grundlegenden Umbau in seinem Zustand so wesentlich verändert wird, daß es bei objektiver Betrachtung als neues Wirtschaftsgut erscheint (vgl. BFH-Urteile vom 10. 10. 1974 - BStBl 1975 II S. 424 und vom 26.1. 1978 - BStBl II S. 280 und 363), oder wenn ein Anbau mit dem bestehenden Gebäude verschachtelt ist und die Neubauteile dem Gesamtgebäude das Gepräge geben (vgl. BFH-Urteile vom 9. 8.1974 - BStBl 1975 II S. 342 und vom 18. 8. 1977 - BStBl 1978 II S. 46).
(6) 1Bei Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige aus dem Privatvermögen in ein Betriebsvermögen übergeführt hat, ist die weitere AfA nach dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG maßgebenden Wert zu bemessen. 2Bei Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige aus einem Betriebsvermögen in das Privatvermögen übergeführt hat, ist die weitere AfA nach dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder gemeinen Wert (§ 16 Abs. 3 Satz 3 EStG) zu bemessen, mit dem das Wirtschaftsgut bei der überführung steuerlich erfaßt worden ist. 3Dagegen bleiben die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert des Wirtschaftsguts für die weitere AfA als Bemessungsgrundlage maßgebend, wenn
2. |
a) |
ein Gebäude nach vorhergehender Nutzung zu eigenen oder zu fremden Wohnzwecken auf Grund unentgeltlicher Überlassung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 21 EStG oder |
b) |
ein bewegliches Wirtschaftsgut nach einer Nutzung außerhalb der Einkunftsarten zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG verwendet wird (vgl. BFH-Urteil vom 14. 2. 1989 - BStBl II S. 922) oder |
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3. |
ein Wirtschaftsgut nach vorhergehender Gewinnermittlung durch Schätzung oder na... |