[Einführung]
Einführung
(1) Die Einkommensteuer-Richtlinien sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Einkommensteuerrechts, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.
(2) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.
(3) Diesen Richtlinien liegt, soweit im einzelnen keine andere Fassung angegeben ist, das Einkommensteuergesetz 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 1990 (BGBl. I S. 266), zugrunde.
Zu § 1 EStG
1. SteuerpfIicht
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind mit sämtlichen inländischen und ausländischen Einkünften unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Effl), soweit nicht für bestimmte Einkünfte abweichende Regelungen bestehen, z. B. in Doppelbesteuerungsabkommen oder in anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.
(2) 1Nach § 1 Abs. 2 EStG sind insbesondere von der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind und Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen - einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen, die entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind -, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, auch wenn sie im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2Für einen ausländischen Ehegatten gilt dies auch, wenn er die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzt. 3Vorbehaltlich des Satzes 2 setzt die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG jedoch voraus, daß die betreffenden Personen in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang der Einkommensbesteuerung unterliegen.
(3) 1Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gelten nach § 1 Abs. 3 EStG auch deutsche Staatsangehörige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die bei deutschen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Inland oder im Ausland tätig sind und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, sowie deren nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten. 2Voraussetzung ist, daß der Arbeitnehmer allein oder zusammen mit seinem Ehegatten im Wohnsitzstaat einkommensteuerpflichtige Einnahmen im Wert von nicht mehr als 5 000 DM im Kalenderjahr bezieht. 3Dies ist durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen ausländischen Finanzbehörde nachzuweisen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Versorgungsempfänger, soweit das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Versorgungsbezüge nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt ist.
(4) 1Beschränkt einkommensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG beziehen. 2Dazu gehören auch natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost).
(5) 1Wegen der Rechtsfolgen bei einem Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Einkommensteuerpflicht oder umgekehrt vgl. Abschnitt 227. 2Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz in ein niedrig besteuerndes Gebiet, so ist nach §§ 2 und 5 ASIG zu prüfen, ob erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht gegeben ist.
2. Zuständigkeit bei der Besteuerung
(1) 1Für die Zuständigkeit bei der Besteuerung gelten die §§ 16 bis 29 AO. 2Soweit es sich um die Verlegung des Wohnsitzes handelt, sind die §§ 54 bis 57, 59, 61 BuchO-ADV zu beachten. 3Für die Freistellung und Entlastung von deutschen Abzugsteuern - mit Ausnahme des Steuerabzugs vom Arbeitslohn - auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) in der Fassung vom 30. 8. 1971 (BGBl. I S. 1427, BStBl I S. 391) das Bundesamt für Finanzen zuständig.
(2) Wegen der Steuerberechtigung der einzelnen Länder wird auf das Zerlegungsgesetz hingewiesen.
Zu § 2 EStG
3. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
(1) 1Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG). 2Es ist wie folgt zu ermitteln:
1 Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten
2 +.nachzuversteuernder Betrag (§ 10 a EStG)
3 - Verlustabzugsbetrag (§ 2 a Abs. 3 Satz 1 EStG)
4 + Hinzurechnungsbetrag (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Auslandsinvestitionsgesetz, § 2 a Abs. 3 Satz 3 EStG)
5 = Summe der Einkünfte
6 - Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG)
7 - Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag (§ 24 b EStG)
8 - Abzug für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
9 - ausländische Steuern vom Einkommen (§ 34 c Abs. 2, 3 und 6 EStG)
10 = Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)
11 - Sonderausgaben (§§ 10, 10 b, 10 c EStG)
12 = Zwischensumme
13 - steuerbegünstigter nicht entnommener Gewinn (§ 10 a ESt...