Alternativgrenze

 

(1) 1Zu den gesamten Umsätzen im Sinne des § 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG gehören außer den steuerbaren Umsätzen im Sinne des § 1 UStG auch nicht steuerbare Umsätze. 2Bei den Ausgaben für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke wird der Satz von 2 v.T. nicht erhöht. 3Dieser Satz wird, wenn der Steuerpflichtige Mitunternehmer einer Personengesellschaft ist, von dem Teil der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter der Personengesellschaft berechnet, der dem Anteil des Steuerpflichtigen am Gewinn der Gesellschaft entspricht.

Großspendenregelung

 

(2) 1Als Einzelzuwendung im Sinne des § 10 b Abs. 1 Satz 3 EStG ist grundsätzlich jeder einzelne Abfluß einer Zahlung oder die Zuwendung eines Wirtschaftsguts anzusehen. 2Eine Einzelzuwendung liegt aber auch dann vor, wenn mehrere Zahlungen oder die Abgabe mehrerer Wirtschaftsgüter in einem Veranlagungszeitraum an denselben Empfänger auf einer einheitlichen Spendenentscheidung des Steuerpflichtigen beruhen. 3§ 10 b Abs. 1 Satz 3 EStG ist auch anzuwenden, wenn eine Spende von mindestens 50 000 DM an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle geleistet und von dieser auflagegemäß in Teilbeträgen von jeweils weniger als 50 000 DM an verschiedene steuerbegünstigte Körperschaften weitergeleitet wird. 4Bei einer von einer Personengesellschaft geleisteten Einzelzuwendung ist erforderlich, daß auf den einzelnen Gesellschafter ein Spendenanteil von mindestens 50 000 DM entfällt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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