Vorweggenommene Erbfolge
(1) 1Eine Abfindung weichender Erben liegt auch dann vor, wenn in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge begünstigte Leistungen an den weichenden Erben erbracht werden. 2Die Beteiligten müssen davon ausgehen, daß der Zuwendungsempfänger den Betrieb nicht übernehmen wird und sich die Zuwendung auf seine Abfindungsansprüche anrechnen lassen muß (→BFH vom 4. 3. 1993 - BStBl II S. 788); eine bloße Absichtsbekundung der Beteiligten reicht allerdings nicht aus, wenn die sonstigen Umstände (z. B. Berufsausbildung oder ausgeübter Beruf der künftigen Erben) gegen die Angaben der Beteiligten sprechen. 3Wird der Abgefundene später Erbe oder Hofübernehmer oder bleibt der Betrieb nicht bestehen, ist der begünstigte Einkommensteuerbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern. 4Ein bereits gewährter Freibetrag ist aus Billigkeitsgründen nicht rückgängig zu machen, wenn nachträglich eingetretene zwingende Umstände die vorgesehene Handhabung unmöglich gemacht haben, z. B. Tod oder schwere und bleibende Erkrankung des vorgesehenen Hofnachfolgers.
Abfindung durch mehrere Personen bzw. bei mehreren Betrieben
(2) 1Finden mehrere Personen wegen desselben land- und forstwirtschaftlichen Betriebs weichende Erben ab, ist der Freibetrag bis zur Höhe von 120 000 DM je weichender Erbe anteilig zu gewähren. 2Es ergibt sich kein mehrfacher Anspruch auf die Gewährung eines Freibetrags nach § 14 a Abs. 4 EStG, wenn ein Steuerpflichtiger Inhaber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ist. 3Im übrigen kann der Freibetrag in Höhe von 120 000 DM auch bei Ehegattenmitunternehmerschaften oder wenn der künftige Erblasser Inhaber mehrerer Betriebe ist, nur insgesamt einmal für jeden weichenden Erben gewährt werden. 4Wird ein weichender Erbe in mehreren Schritten und/oder von mehreren Personen abgefunden, so sind auf Grund von Abfindungen für ihn bereits gewährte Freibeträge anzurechnen. 5Finden mehrere Steuerpflichtige nacheinander, z. B. Hofübergeber und später auch der Hofübernehmer, einen weichenden Erben ab, so kann zunächst der Steuerpflichtige, der als erster einen begünstigten Gewinn erzielt, den Freibetrag bis zur vollen Höhe in Anspruch nehmen. 6Finden Mitunternehmer gleichzeitig denselben weichenden Erben ab und ist ihnen der Veräußerungs- oder Entnahmegewinn zuzurechnen, so ist ihnen der Freibetrag im gleichen Verhältnis zuzurechnen wie der Veräußerungs- oder Entnahmegewinn.