Der Nachweis über die Leistung des freiwilligen sozialen Jahres ist durch eine Bescheinigung des Trägers des freiwilligen sozialen Jahres zu erbringen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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