Abweichendes Wirtschaftsjahr
(1) Bei abweichendem Wirtschaftsjahr wird die Steuerermäßigung für den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft dieses Betriebs im VZ (§ 4 a Abs. 2 Nr. 1 EStG) unabhängig davon berücksichtigt, welche Gewinnermittlungsart in dem im VZ endenden Wirtschaftsjahr angewendet worden ist und wie hoch der Gewinn dieses Wirtschaftsjahrs ist.
Im VZ beginnendes Wirtschaftsjahr
(2) Beginnt in dem VZ kein Wirtschaftsjahr, z. B. wegen Betriebsaufgabe vor dem 1. Juli, so ist auf das in dem VZ endende Wirtschaftsjahr abzustellen.
Durchschnittlicher Steuersatz
(3) 1Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes ist das zu versteuernde Einkommen auf den Stufeneingangsbetrag der Tabellenstufe der maßgebenden Einkommensteuertabelle abzurunden. 2Der durchschnittliche Steuersatz ist auf zwei Dezimalstellen abzurunden. 3Er ist auf den um den Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG geminderten Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft des Betriebs anzuwenden, der die Voraussetzungen des § 34 e Abs. 1 EStG erfüllt.
Mitunternehmerschaft
(4) Bei der Aufteilung des Höchstbetrags im Sinne des § 34 e Abs. 1 Satz 3 EStG ist nur der Gewinnverteilungsschlüssel ohne Vorabgewinne und Betriebsvorgänge aus der Sonderbilanz maßgebend.
Aufteilung des Freibetrags nach § 13 Abs. 3 EStG
(5) 1Ist der Steuerpflichtige oder sind die zusammenveranlagten Ehegatten Inhaber oder Mitinhaber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, so ist der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG zur Berechnung der Steuerermäßigung nach Maßgabe des § 34 e Abs. 2 Satz 2 EStG auf die Gewinne der einzelnen Betriebe aufzuteilen. 2Die nach § 34 e Abs. 1 EStG begünstigten Gewinne sind jeweils um den Teil des Freibetrags nach § 13 Abs. 3 EStG zu kürzen, der dem Verhältnis jedes begünstigten Gewinns zu den gesamten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft entspricht. 3Eine Aufteilung des Freibetrags nach § 13 Abs. 3 EStG ist auch vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige neben begünstigten Gewinnen einen nicht zu berücksichtigenden Veräußerungsgewinn erzielt. 4Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Verlusten bleiben bei dieser Verhältnisrechnung aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt.
Schätzung; pauschalierte Betriebsausgaben
(6) 1Im Rahmen einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG können bestimmte Betriebsausgaben durch den Ansatz von Pauschbeträgen vor allem im Weinbau, aber auch im Obst-, Gemüse-, Tabak-, Hopfen- und Spargelbau berücksichtigt werden. 2Die pauschalierte Berücksichtigung von Betriebsausgaben stellt für die betroffenen Landwirte eine Aufzeichnungserleichterung dar, die keine Schätzung im Sinne des § 34 e EStG ist.