Die festzusetzende Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln:
1
Steuerbetrag
a) laut Grundtabelle/Splittingtabelle(§ 32 a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 3 EStG )oder
b) nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32 b EStG) oder der Steuersatzbegrenzung sich ergebenden Steuersatz
2 +
Steuer auf Grund Berechnung nach den §§ 34, 34 b, 34 c Abs. 4 EStG
3 =
tarifliche Einkommensteuer (§ 32 a Abs. 1, 5 EStG )
4 -
ausländische Steuern nach § 34 c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG
5 -
Steuerermäßigung bei Land- und Forstwirten nach § 34 e EStG
6 -
Steuerermäßigung für Einkünfte aus Berlin (West) nach den §§ 21, 31 Abs. 14 a BerlinFG
7 +
Steuern nach § 34 c Abs. 5 EStG
8 -
Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34 f Abs. 1, 2 EStG )
9 -
Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34 g EStG )
10 -
Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 3 EStG
11 -
Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35 EStG )
12 +
Nachsteuer nach den §§ 30, 31 EStDV
13 =
festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG ).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen