Höhe des begünstigten Gewinns
(1) 1Der Abzug aufgedeckter stiller Reserven von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nach § 6 b Abs. 1 EStG und die Rücklagenbildung nach § 6 b Abs. 3 EStG sind nur in Höhe des begünstigten Gewinns zulässig; begünstigter Gewinn ist ein Betrag bis zur Hälfte, im Fall der Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden sowie Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden bis zur vollen Höhe des Veräußerungsgewinns (§ 6 b Abs. 1 Satz 1 EStG ). 2Bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 6 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG ist der entstehende Gewinn ebenfalls in voller Höhe begünstigt.
Abzug des begünstigten Gewinns
(2) 1Voraussetzung für den Abzug des begünstigten Gewinns von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nach § 6 b Abs. 1 oder Abs. 3 EStG ist, daß in der handelsrechtlichen Jahresbilanz entsprechend verfahren wird. 2Soweit der Abzug in einem der folgenden Wirtschaftsjahre in der handelsrechtlichen Jahresbilanz durch eine Zuschreibung rückgängig gemacht wird, erhöht der Betrag der Zuschreibung den Buchwert des Wirtschaftsguts (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG ). 3Nach§ 6 b Abs. 1 EStG kann der Abzug nur in dem Wirtschaftsjahr vorgenommen werden, in dem der begünstigte Gewinn entstanden ist (Veräußerungsjahr). 4Ist das Wirtschaftsgut in diesem Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, so ist der Abzug von den gesamten in diesem Wirtschaftsjahr angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen. 5Dies gilt unabhängig davon, ob das Wirtschaftsgut vor oder nach der Veräußerung angeschafft oder hergestellt worden ist. 6Gehen Besitz, Nutzen und Lasten eines Wirtschaftsguts erst zum ersten Tag des folgenden Wirtschaftsjahrs über, so ist das Wirtschaftsgut erst in diesem Wirtschaftsjahr angeschafft (→BFH vom 7. 11. 1991 - BStBl 1992 II S. 398). 7Ist das Wirtschaftsgut in dem Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, das dem Veräußerungsjahr vorangegangen ist, so ist der Abzug nach § 6 b Abs. 1 EStG von dem Buchwert nach § 6 b Abs. 1 EStG vorzunehmen. 8Sind im Veräußerungsjahr noch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten angefallen, so ist der Abzug von dem um diese Kosten erhöhten Buchwert vorzunehmen. 9Nach§ 6 b Abs. 3 EStG kann der Abzug nur in dem Wirtschaftsjahr vorgenommen werden, in dem das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt worden ist. 10Der Abzug ist von den gesamten in diesem Wirtschaftsjahr angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts vorzunehmen. 11Bei nachträglichen Herstellungskosten, die durch die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau eines Gebäudes oder Schiffes entstehen, ist der Abzug nach § 6 b Abs. 1 oder 3 EStG unabhängig vom Zeitpunkt der ursprünglichen Anschaffung oder Herstellung dieser Wirtschaftsgüter zulässig (§ 6 b Abs. 1 Satz 5 EStG ). 12Ist der Steuerpflichtige am Bilanzstichtag nur noch zu einem Bruchteil Miteigentümer des während des Wirtschaftsjahrs angeschafften Wirtschaftsguts, so ist der Abzug nur von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des dem Steuerpflichtigen verbleibenden Bruchteils vorzunehmen (→BFH vom 28. 1. 1981 - BStBl II S. 430). 13Die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen ist keine Anschaffung im Sinne des § 6 b EStG (→BFH vom 11. 12. 1984 - BStBl 1985 II S. 250).
Rücklagenbildung
(3) 1Die Rücklage ist in der Bilanz des Wirtschaftsjahrs zu bilden, in dem der Veräußerungsgewinn entstanden ist; es handelt sich um die Ausübung eines Bilanzierungswahlrechts (→BFH vom 30. 3. 1989 - BStBl II S. 560). 2Voraussetzung für die Bildung der Rücklage in der Steuerbilanz ist, daß ein entsprechender Schuldposten in der Handelsbilanz ausgewiesen wird. 3Soweit Steuerpflichtige keine Handelsbilanz aufstellen und dazu auch nicht verpflichtet sind, brauchen sie die Rücklage nur in der Steuerbilanz auszuweisen, z. B. Land- und Forstwirte sowie Gesellschafter einer Personengesellschaft, wenn Wirtschaftsgüter veräußert worden sind, die zum Sonderbetriebsvermögen gehören. 4Wird der Gewinn vom Finanzamt geschätzt, weil der Steuerpflichtige keine Bilanz erstellt hat, ist die Bildung der Rücklage nicht zulässig (→BFH vom 24. 1. 1990 - BStBl II S. 426).
(4) 1Rücklagen nach § 6 b Abs. 3 EStG können in der Bilanz in einem Posten
zusammengefaßt werden. 2In der Buchführung muß aber im einzelnen nachgewiesen werden, bei welchen Wirtschaftsgütern der in die Rücklage eingestellte Gewinn entstanden und auf welche Wirtschaftsgüter er übertragen oder wann die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst worden ist.
Rücklagenauflösung
(5) 1Rücklagen sind spätestens bis zum Ablauf der in § 6 b Abs. 3 EStG bezeichneten Fristen aufzulösen. 2Wird der Gewinn des Steuerpflichtigen in einem Wirtschaftsjahr, das in den nach § 6 b Abs. 3 EStG maßgebenden Zeitraum fällt, geschätzt, weil keine Bilanz aufgestellt wurde, so ist die Rücklage in diesem Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen und ein Betra...