(1) 1Bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln, wenn der Land- und Forstwirt nach den §§ 140, 141 AO verpflichtet ist, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen. 2Werden für den Betrieb freiwillig Bücher geführt und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse gemacht, ist der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln, wenn der Antrag nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 EStG gestellt worden ist oder der Gewinn aus anderen Gründen nicht nach § 13 a EStG zu ermitteln ist.
Gewerbliche Betriebe
(2) 1Bei einem gewerblichen Betrieb, für den die Verpflichtung besteht, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen oder für den freiwillig Bücher geführt und regelmäßig Abschlüsse gemacht werden, muß der Gewerbetreibende den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG ermitteln. 2Werden für einen gewerblichen Betrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt oder ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig (→R 29 Abs. 2), so ist der Gewinn nach § 5 EStG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen. 3Das gleiche gilt, wenn für einen gewerblichen Betrieb freiwillig Bücher geführt und Abschlüsse gemacht werden, die Buchführung jedoch nicht ordnungsmäßig ist, es sei denn, der Gewinn wird nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. 4Bei gewerblichen Betrieben, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 nicht vorliegen, kann der Gewinn durch Einnahme-üüberschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden, wenn der Gewerbetreibende für diesen Betrieb die für diese Gewinnermittlungsart ausreichenden Aufzeichnungen hat (→R 16 ).
Personengesellschaften
(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß.
Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft
(4) 1Sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligt, die im Inland weder eine Betriebsstätte unterhält, noch einen ständigen Vertreter bestellt hat, ist der Gewinn der Personengesellschaft zur Ermittlung der Höhe der Gewinnanteile der unbeschränkt steuerpflichtigen Personen nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG zu ermitteln. 2Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG sind alle Geschäftsvorfälle unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu berücksichtigen, auch wenn sie in einer ausländischen Währung ausgewiesen sind. 3Die Steuerbilanz ist entweder in Deutsche Mark aufzustellen oder das Ergebnis einer in ausländischer Währung aufgestellten Steuerbilanz ist in Deutsche Mark nach einem Umrechnungsverfahren umzurechnen, welches nicht gegen die deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verstößt.
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
(5) 1Für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG gelten R 29 bis 31 sinngemäß. 2§ 141 Abs. 1 und § 142 AO bleiben unberührt.