1Auch bei Gartenbaubetrieben, Saatzuchtbetrieben, Baumschulen und ähnlichen Betrieben ist ein Anbauverzeichnis zu führen (§ 142 AO ). 2Ist einer dieser Betriebe ein Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG, so ist § 142 AO nicht unmittelbar anwendbar. 3Dennoch hat der Steuerpflichtige Bücher zu führen, die inhaltlich diesem Erfordernis entsprechen. 4Andernfalls ist die Buchführung nicht so gestaltet, daß sie die zuverlässige Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle und des Vermögens ermöglicht und gewährleistet [Bis 31.12.1997:](R 29 Abs. 3)[1].

[1] Gestrichen durch ESTÄr 1998 .

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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