(1) Liegen die Voraussetzungen für die Vergütung von Körperschaftsteuer und die Erstattung von Kapitalertragsteuer durch das Bundesamt für Finanzen nach den §§ 36 b, 44 b Abs. 1 EStG vor, so kann der Anteilseigner wählen, ob er die Vergütung und Erstattung im Rahmen

 

1.

eines Einzelantrags (→ R 213 k) oder

 

2.

eines Sammelantragsverfahrens (→ R 213 l )

beansprucht.

 

(2) Die Verfahren zur Vergütung von Körperschaftsteuer nach den §§ 36 b und 36 c EStG und zur Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44 b Abs. 1 EStG sind zu verbinden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?