(1) Die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist nur anwendbar, wenn der Arbeitnehmer nicht bereits nach den Vorschriften des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG zu veranlagen ist.

 

(2) Sollen ausländische Verluste, die nach einem DBA bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 2 Abs. 5 EStG) außer Ansatz geblieben sind, zur Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden, so ist auf Antrag eine Veranlagung durchzuführen.

(3)1Hat ein Arbeitnehmer im Veranlagungszeitraum zeitweise nicht in einem Dienstverhältnis gestanden, so kann die Dauer der Nichtbeschäftigung z.B durch eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitsamts, wie einen Bewilligungsbescheid über das Arbeitslosengeld oder eine Bewilligung von Leistungen nach dem SGB III, belegt werden. 2Kann ein Arbeitnehmer Nichtbeschäftigungszeiten durch geeignete Unterlagen nicht nachweisen oder in sonstiger Weise glaubhaft machen, so ist dies kein Grund, die Antragsveranlagung nicht durchzuführen. 3Ob und in welcher Höhe außer dem auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten Arbeitslohn weiterer Arbeitslohn zu berücksichtigen ist, hängt von dem im Einzelfall ermittelten Sachverhalt ab. 4Für dessen Beurteilung gelten die Grundsätze der freienBeweiswürdigung.[1]

[1] Angefügt durch die EStÄr 1998.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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