Ermittlung des Grundbetrags (§ 13a Abs. 4 EStG)

 

(1) 1Bei der Ermittlung des Grundbetrags sind alle selbstbewirtschafteten Flächen landwirtschaftlicher Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a BewG ohne Sonderkulturen (§ 52 BewG) zu berücksichtigen. 2Dazu gehören die in R 124aAbs. 3 Satz 1 genannten Flächen sowie die auf die landwirtschaftliche Nutzung entfallenden Hof- und Gebäudeflächen jedoch ohne den zur Wohnung gehörenden Grund und Boden; dies gilt auch, soweit die Flächen als Grundvermögen bewertet wurden. 3Maßgebend ist der Umfang der selbstbewirtschafteten Fläche zu Beginn des Wirtschaftsjahres. 4Der Hektarwert ist nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermitteln. 5Aus Vereinfachungsgründen kann als Hektarwert – auch in Fällen der Zupachtung von Einzelflächen – der im Einheitswert des Betriebs enthaltene oder der aus dem Ersatzwirtschaftswert abzuleitende Hektarwert für landwirtschaftliche Nutzungen ohne Sonderkulturen angesetzt werden. 6Hierbei ist der festgestellte Einheitswert bzw. der im Rahmen der Grundsteuermeßbetragsveranlagung ermittelte Ersatzwirtschaftswert heranzuziehen, der auf den letzten Zeitpunkt festgestellt bzw. ermittelt worden ist, der vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres liegt oder mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres zusammenfällt, für den der Gewinn zu ermitteln ist. 7Fortschreibungen und Nachfeststellungen, die nach Bestandskraft des Steuerbescheides ergehen, bleiben unberücksichtigt. 8Werden in den alten Ländern ausschließlich zugepachtete Flächen bewirtschaftet, ist der Hektarwert der größten Fläche maßgebend. 9Werden im Beitrittsgebiet ausschließlich zugepachtete Flächen bewirtschaftet, gilt Satz 5 entsprechend.

Zuschläge für Sondernutzungen (§ 13a Abs. 5 EStG)

 

(2) 1Jede in § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis d BewG genannte Nutzung ist als einzelne Sondernutzung anzusehen. 2Bei der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gilt jede einzelne Nutzungsart als selbständige Sondernutzung. 3Für die Frage, mit welchem Wert die selbstbewirtschafteten Sondernutzungen aus dem Einheitswert oder aus dem Ersatzwirtschaftswert abzuleiten sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. 4Für Sondernutzungen, deren Wert 500 DM nicht übersteigt, kommt ein Zuschlag nach § 13a Abs. 5 EStG nicht in Betracht. 5Beträgt der Wert der Sondernutzung mehr als 2.000 DM und ist der Steuerpflichtige nicht nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG auf den Wegfall der Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach § 13a EStG hingewiesen worden, ist auch für diese Sondernutzung nur ein Zuschlag von 1.000 DM zu machen.

Sondergewinne (§ 13a Abs. 6 EStG)

 

(3) 1§ 13a Abs. 6 EStG enthält eine abschließende Aufzählung der zu berücksichtigenden Betriebsvorgänge. 2In die Gewinnkorrektur aus forstwirtschaftlicher Nutzung sind alle Erträge einzubeziehen, die aus der Nutzung von Flächen der Forstwirtschaft erzielt werden. 3Die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des übrigen Anlagevermögens umfaßt auch immaterielle Wirtschaftsgüter, wie z. B. eine Milchreferenzmenge im Zusammenhang mit einer →Betriebsumstellung.4 Ein Zusammenhang zwischen der Veräußerung eines Wirtschaftsguts und einer Betriebsumstellung wird nicht dadurch gelöst, daß das Wirtschaftsgut in einem anderen Wirtschaftsjahr als dem der Betriebsumstellung veräußert wird, um etwa eine günstige Marktsituation auszunutzen. 5Eine Nutzungsänderung des Wirtschaftsguts steht einer Erfassung der Gewinnkorrektur nicht entgegen. 6Als Dienstleistungen und vergleichbare Tätigkeiten, die dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, sind die in R 135genannten Tätigkeiten innerhalb der dort genannten Grenzen zu verstehen, wenn sie nicht für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht werden. 7Bei der Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens sind die vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen nicht als Gewinnkorrektur nach § 13a Abs. 6 EStG zu erfassen, sondern nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG, da es sich insofern nicht um Dienstleistungen und vergleichbare Tätigkeiten handelt, und zwar auch, soweit die Nutzungsüberlassung gegenüber anderen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft erbracht wird. 8Bei der Gewinnermittlung nach § 13a Abs. 6 Satz 3 EStG ist von den Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer auszugehen.

Vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG)

 

(4) 1Als vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen sind sämtliche Gegenleistungen für entgeltliche Nutzungsüberlassungen anzusehen. 2Der Begriff umfaßt die Entgelte für die Überlassung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens wie z. B. Grund und Boden, Gebäude, Mietwohnungen, bewegliche Wirtschaftsgüter oder immaterielle Wirtschaftsgüter. 3Auf die Bezeichnung des Vertrags über eine Nutzungsüberlassung kommt es nicht an. 4So sind z. B. auch Einnahmen aus dem Verleasen von Milchreferenzmengen als vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen anzusehen. 5Die Miet- und Pachtzinsen sind mit ihren tatsächlichen Einnahmen im Wirtschaftsjahr anzusetzen; ein ...

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