Betriebsveräußerung im ganzen
(1) 1Eine Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs liegt vor, wenn der Betrieb mit seinen wesentlichen Grundlagen gegen Entgelt in der Weise auf einen Erwerber übertragen wird, daß der Betrieb als geschäftlicher Organismus fortgeführt werden kann. 2Nicht erforderlich ist, daß der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt.
Betriebsaufgabe im ganzen
(2) 1Eine Betriebsaufgabe erfordert eine Willensentscheidung oder Handlung des Steuerpflichtigen, die darauf gerichtet ist, den Betrieb als selbständigen Organismus nicht mehr in seiner bisherigen Form bestehen zu lassen. 2Der Begriff der Betriebsaufgabe erfordert nicht, daß der bisherige Unternehmer künftig keine unternehmerische Tätigkeit mehr ausübt. 3Liegt eine Betriebsaufgabe deshalb vor, weil bei einer Betriebsaufspaltung die personelle Verflechtung durch Eintritt der Volljährigkeit bisher minderjähriger Kinder wegfällt, wird dem Steuerpflichtigen auf Antrag aus Billigkeitsgründen das Wahlrecht zur Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit im Rahmen einer Betriebsverpachtung (Absatz 5) auch dann eingeräumt, wenn nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an das Betriebsunternehmen verpachtet sind. 4Wird danach die Betriebsverpachtung nicht als Betriebsaufgabe behandelt, können in diesen Fällen weiterhin die auf einen Betrieb bezogenen Steuervergünstigungen (z. B. Übertragung stiller Reserven nach den §§ 6b und 6c EStG, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen) gewährt werden. 5Eine Betriebsaufgabe liegt auch vor, wenn die Voraussetzungen für eine gewerblich geprägte Personengesellschaft wegfallen. 6Ist Gegenstand der Verpachtung ein Betrieb im ganzen, gilt Absatz 5 entsprechend. 7Im Rahmen einer Betriebsaufgabe kann auch das Buchwertprivileg nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG in Anspruch genommen werden.
Teilbetriebsveräußerung und Teilbetriebsaufgabe
(3) 1Ein Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der für sich betrachtet alle Merkmale eines Betriebs im Sinne des Einkommensteuergesetzes aufweist und für sich lebensfähig ist. 2Eine völlig selbständige Organisation mit eigener Buchführung ist nicht erforderlich. 3Für die Annahme einer Teilbetriebsveräußerung genügt nicht die Möglichkeit einer technischen Aufteilung des Betriebs. 4Notwendig ist die Eigenständigkeit des Teils. 5Ein Steuerpflichtiger kann deshalb bestimmte abgegrenzte Tätigkeitsgebiete nicht durch eine organisatorische Verselbständigung und durch gesonderten Vermögens- und Ergebnisausweis zu einem Teilbetrieb machen. 6Die Veräußerung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die das gesamte Nennkapital der Gesellschaft umfaßt, gilt als Veräußerung eines Teilbetriebes (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), wenn die gesamte Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen eines einzelnen Steuerpflichtigen oder einer Personengesellschaft gehört und die gesamte Beteiligung im Laufe eines Wirtschaftsjahres veräußert wird. 7§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist auf den Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung, die das gesamte Nennkapital einer Kapitalgesellschaft umfaßt, auch dann anwendbar, wenn die Beteiligung im Eigentum eines oder mehrerer Mitunternehmer derselben Personengesellschaft stand und steuerlich zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft gehörte. 8§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist nicht anwendbar, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft teilweise auch zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehört.
Veräußerung und Aufgabe eines Mitunternehmeranteils
(4) 1Veräußert ein Mitunternehmer Teile seiner Beteiligung, ist der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfüllt. 2§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG gilt auch für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft.
Betriebsverpachtung im Ganzen
(5) 1Hat der Steuerpflichtige die wesentlichen Betriebsgrundlagen im ganzen verpachtet und besteht für ihn oder seinen Rechtsnachfolger objektiv die Möglichkeit, den Betrieb später fortzuführen, kann er gleichwohl die Betriebsaufgabe erklären (→Verpächterwahlrecht). 2Da es sich bei der Einstellung der werbenden Tätigkeit nach § 16 Abs. 3 EStG grundsätzlich um eine Betriebsaufgabe handelt, sind die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts eng auszulegen. 3Die Voraussetzungen für eine Betriebsverpachtung im ganzen müssen nicht nur zu Beginn der Verpachtung, sondern während der gesamten Dauer des Pachtverhältnisses vorliegen. 4Der Verpachtung eines Betriebs im ganzen steht die Verpachtung eines Teilbetriebs gleich. 5Für die gegenüber dem Finanzamt abzugebende Erklärung zur Aufgabe des Betriebs zu Beginn oder während der Verpachtung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. 6Die Aufgabe des Betriebs ist für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird (→Drei-Monats-Frist).7 Dies gilt auch, wenn der vom Steuerpflichtigen gewählte und innerhalb der Drei-Monats-Frist dem Finanzamt mitgeteilte ...