Übergangszeiten, wenn sie im zeitlichen Rahmen von vier Monaten liegen, sind auch Zwangspausen vor und nach der Ableistung des gesetzlichen Wehr- bzw. Zivildienstes, einer vom Wehr- bzw. Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b Zivildienstgesetz sowie vor und nach der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres und nach Zeiten einer Erkrankung, einer Behinderung oder eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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