Allgemeines
(1) 1Ein Abzug von Kinderbetreuungskosten ist nur auf Antrag möglich. 2Für die Beurteilung, ob der Steuerpflichtige alleinstehend ist, ist es unerheblich, ob er den Haushaltsfreibetrag erhält oder unter besonderen Umständen nach dem Splitting-Verfahren zu besteuern ist. 3War der Steuerpflichtige nicht während des ganzen Kalenderjahres alleinstehend, z. B. weil er im Kalenderjahr geheiratet hat oder nach dem Tod seines Ehegatten, mit dem er zusammengelebt hat, zu den verwitweten Personen gehört, so gelten die Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten nach § 33c Abs. 1 EStG nur für die Zeit des Alleinstehens. 4Für die übrige Zeit können Kinderbetreuungskosten nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 33c Abs. 5 EStG für Ehegatten abgezogen werden.
Erwerbstätigkeit, Behinderung, Krankheit
(2) 1Wird die Erwerbstätigkeit unterbrochen, z. B. durch Arbeitslosigkeit, so können auch die während der Zeit der Unterbrechung entstandenen Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden, längstens jedoch für einen zusammenhängenden Zeitraum von vier Monaten; entsprechendes gilt auch für Urlaubszeiten. 2Ein Steuerpflichtiger, der für einen Beruf ausgebildet wird, ist aus Billigkeitsgründen einem Erwerbstätigen gleichzustellen. 3Der Abzug von Kinderbetreuungskosten wegen Behinderung setzt keinen bestimmten Grad der Behinderung voraus. 4Daß die Kinderbetreuungskosten wegen Behinderung oder Krankheit erwachsen sind, hat der Steuerpflichtige glaubhaft zu machen. 5In Zweifelsfällen kann das Finanzamt eine ärztliche Bescheinigung verlangen. 6Eine Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten beiderseits erwerbstätiger Ehegatten (§ 33c Abs. 5 EStG) ist auch ausgeschlossen, wenn einer von ihnen oder beide krank oder behindert sind. 7Ist jedoch z. B. einer der erwerbstätigen Ehegatten teilzeitbeschäftigt und behindert, so können Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden, soweit sie sich auf die Zeit der Nichtbeschäftigung beziehen und die Betreuung nach ärztlicher Bescheinigung wegen der Behinderung erforderlich ist.
Haushaltszugehörigkeit des Kindes
(3) 1Das Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es dort lebt oder mit seiner Einwilligung vorübergehend auswärtig untergebracht ist. 2Auch in Fällen, in denen der Steuerpflichtige mit seinem Kind in der Wohnung seiner Eltern oder Schwiegereltern oder in Wohngemeinschaft mit anderen Personen lebt, ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes als gegeben anzusehen.
Kinderbetreuungskosten
(4) 1Aufwendungen für Kinderbetreuung durch einen Angehörigen des Steuerpflichtigen können nur berücksichtigt werden, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zugrunde liegen. 2Eine Berücksichtigung ist auch möglich, wenn die Betreuungsperson mit dem Steuerpflichtigen und dem Kind in Haushaltsgemeinschaft lebt. 3Leistungen an eine Person, zu der das Kind in einem Kindschaftsverhältnis (§ 63 EStG) steht, können nicht als Betreuungskosten anerkannt werden. 4Wird ein einheitliches Entgelt sowohl für Betreuungsleistungen als auch für andere Leistungen gezahlt, so ist gegebenenfalls eine Aufteilung im Schätzungswege (§ 162 AO) vorzunehmen. 5Von einer Aufteilung ist abzusehen, wenn die Sachleistungen von untergeordneter Bedeutung sind. 6Von einer Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kinderbetreuungskosten (§ 33c Abs. 1 Satz 4 EStG) kann im allgemeinen abgesehen werden. 7Die Notwendigkeit ist jedoch in der Regel nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige mit dem anderen Elternteil des Kindes zusammenlebt und dieser nicht erwerbstätig ist; dies gilt nicht, wenn lediglich der →Pauschbetrag nach § 33c Abs. 4 EStG geltend gemacht wird. 8Die Angemessenheit kann z. B. bei Zahlungen an Angehörige zu prüfen sein. 9Bei auswärtiger Unterbringung eines Kindes, z. B. in einem Internat, können die dabei entstehenden Betreuungskosten neben dem Ausbildungsfreibetrag berücksichtigt werden. 10Kinderbetreuungskosten bleiben außer Betracht, soweit sie als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG) abgezogen werden können (§ 33 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Höchstbetrag
(5) 1Der erhöhte Höchstbetrag für mehr als ein Kind gilt für die vom Steuerpflichtigen insgesamt aufgewendeten Kinderbetreuungskosten, d.h. ohne Rücksicht darauf, welches Kind sie betreffen. 2Der Umstand, daß im Kalenderjahr Kinderbetreuungskosten nicht regelmäßig geleistet worden sind oder das Kind im Laufe des Kalenderjahres das 16. Lebensjahr vollendet hat, führt nicht zu einer zeitanteiligen Ermäßigung des Höchstbetrags. 3Hat der Steuerpflichtige mehr als ein Kind und liegen bei mindestens einem die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nur während eines Teils des Kalenderjahres vor, sind für die zeitanteilige Ermäßigung ungeachtet der Geburtenfolge der Kinder der Höchstbetrag für das erste Kind und die Erhöhungsbeträge für weitere Kinder so anzusetzen, daß sich insgesamt der höchstmögliche Betrag ergibt. 4Kann im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten jeder Ehegatte für die Zeit, in der er alleinstehend w...