1Für die Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags ist das Bundesamt für Finanzen zuständig. 2Die Vergütung setzt u.a. voraus, daß der Antragsteller seine Ansässigkeit im Ausland durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachweist. 3Liegt bereits eine Freistellungsbescheinigung des Bundesamtes für Finanzen nach § 50d Abs. 3 EStG für den Gläubiger der Kapitalerträge im Zeitpunkt der Ausschüttung vor, gilt insoweit der Ansässigkeitsnachweis im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 3 KStG als erfüllt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?