1Bei der getrennten Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG ist für die Ermittlung der 1.200-DM-Grenze (ab VZ 2002 600-Euro-Grenze) in § 37 Abs. 3 Satz 5 EStG die Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen und abziehbaren Beträge zugrunde zu legen. 2§ 37 Abs. 3 Satz 9 EStG lässt zu, dass im Fall des § 4 FördG neben den Sonderabschreibungen auch andere für dieses Gebäude bis zum Ablauf des Kalenderjahrs voraussichtlich entstehende Werbungskosten in die Festsetzung der Vorauszahlungen einbezogen werden.

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