(1)
Abzug des begünstigten Gewinns
1Voraussetzung für den Abzug des begünstigten Gewinns von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nach § 6b Abs. 1 oder Abs. 3 EStG ist, dass in der handelsrechtlichen Jahresbilanz entsprechend verfahren wird. 2Soweit der Abzug in einem der folgenden Wirtschaftsjahre in der handelsrechtlichen Jahresbilanz durch eine Zuschreibung rückgängig gemacht wird, erhöht der Betrag der Zuschreibung den Buchwert des Wirtschaftsguts (→§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG). 3Nach § 6b Abs. 1 EStG kann der Abzug nur in dem Wirtschaftsjahr vorgenommen werden, in dem der begünstigte Gewinn entstanden ist (Veräußerungsjahr). 4Ist das Wirtschaftsgut in diesem Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, so ist der Abzug von den gesamten in diesem Wirtschaftsjahr angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen. 5Dies gilt unabhängig davon, ob das Wirtschaftsgut vor oder nach der Veräußerung angeschafft oder hergestellt worden ist. 6Ist das Wirtschaftsgut in dem Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, das dem Veräußerungsjahr vorangegangen ist, so ist der Abzug nach § 6b Abs. 1 EStG von dem Buchwert nach § 6b Abs. 5 EStG vorzunehmen. 7Sind im Veräußerungsjahr noch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten angefallen, so ist der Abzug von dem um diese Kosten erhöhten Buchwert vorzunehmen. 8Nach § 6b Abs. 3 EStG kann der Abzug nur in dem Wirtschaftsjahr vorgenommen werden, in dem das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt worden ist. 9Der Abzug ist von den gesamten in diesem Wirtschaftsjahr angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts vorzunehmen. 10Bei nachträglichen Herstellungskosten, die durch die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau eines Gebäudes entstehen, ist der Abzug nach § 6b Abs. 1 oder 3 EStG unabhängig vom Zeitpunkt der ursprünglichen Anschaffung oder Herstellung dieses Wirtschaftsgutes zulässig.
(2)
Rücklagenbildung
1Voraussetzung für die Bildung der Rücklage in der Steuerbilanz ist, dass ein entsprechender Passivposten in der Handelsbilanz ausgewiesen wird (→§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG). 2Soweit Steuerpflichtige keine Handelsbilanz aufstellen und dazu auch nicht verpflichtet sind, brauchen sie die Rücklage nur in der Steuerbilanz auszuweisen, z. B. Land- und Forstwirte sowie Gesellschafter einer Personengesellschaft, wenn Wirtschaftsgüter veräußert worden sind, die zum Sonderbetriebsvermögen gehören.
(3) 1Rücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG können in der Bilanz in einem Posten zusammengefasst werden. 2In der Buchführung muss aber im einzelnen nachgewiesen werden, bei welchen Wirtschaftsgütern der in die Rücklage eingestellte Gewinn entstanden und auf welche Wirtschaftsgüter er übertragen oder wann die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst worden ist.
(4)
Rücklagenauflösung
Wird der Gewinn des Steuerpflichtigen in einem Wirtschaftsjahr, das in den nach § 6b Abs. 3 EStG maßgebenden Zeitraum fällt, geschätzt, weil keine Bilanz aufgestellt wurde, so ist die Rücklage in diesem Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen und ein Betrag in Höhe der Rücklage im Rahmen der Gewinnschätzung zu berücksichtigen.
(5)
Gewinnzuschlag
1Der →Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG ist in den Fällen vorzunehmen, in denen ein Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter nicht oder nur teilweise vorgenommen worden ist und die Rücklage oder der nach Abzug verbleibende Rücklagenbetrag aufgelöst wird. 2Ein Gewinnzuschlag ist demnach auch vorzunehmen, soweit die Auflösung einer Rücklage vor Ablauf der in § 6b Abs. 3 EStG genannten Fristen erfolgt (vorzeitige Auflösung der Rücklage).
(6)
Übertragungsmöglichkeiten
1Ein Steuerpflichtiger kann den begünstigten Gewinn, der in einem als Einzelunternehmen geführten Betrieb entstanden ist, vorbehaltlich der Regelung in § 6b Abs. 4 Satz 2 EStG auf Wirtschaftsgüter übertragen, die
1. |
zu demselben oder einem anderen als Einzelunternehmen geführten Betrieb des Steuerpflichtigen gehören oder |
2. |
zu seinem Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft gehören. |
2Satz 1 gilt entsprechend für den begünstigten Gewinn aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts, das zum Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen bei einer Mitunternehmerschaft gehört. 3Wegen der Rücklage bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe →Absatz 10.
(7) 1Der begünstigte Gewinn aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts, das zum Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft gehört, kann übertragen werden
1. |
auf Wirtschaftsgüter, die zum Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft gehören, |
2. |
auf Wirtschaftsgüter, die zum Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmerschaft bei einer anderen Mitunternehmerschaft gehören. |
2Der begünstigte Gewinn aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts, das zum Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft bei einer anderen Mitunternehmerschaft gehört, kann übertragen werden,
1. |
auf Wirtschaftsgüter, die zu diesem Sonderbetriebsvermögen ge- hören, |