Abendkurse
→Berufsausbildung
Abzugsverbot
Das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gilt nicht bei der Aufteilung von Aufwendungen, die einerseits den Einkünften als Betriebsausgaben/Werbungskosten und andererseits den Sonderausgaben zuzuordnen sind (→BFH vom 22.6.1990 - BStBl II S. 901).
Aufbaustudium
→Studium
Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG:
Arbeitsmittel
Die für Arbeitsmittel im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden. Schafft ein Steuerpflichtiger für Zwecke seiner Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf abnutzbare Wirtschaftsgüter von mehrjähriger Nutzungsdauer an, so sind im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur die auf die Nutzungsdauer verteilten Anschaffungskosten als Sonderausgaben abziehbar (→BFH vom 7.5.1993 - BStBl II S. 676).
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Arbeitsmitteln einschließlich der Umsatzsteuer können im Jahr ihrer Verausgabung in voller Höhe als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn sie ausschließlich der Umsatzsteuer für das einzelne Arbeitsmittel 800 DM nicht übersteigen (→R 44 LStR 2001).
häusliches Arbeitszimmer
→BMF vom 16.6.1998 (BStBl I S. 863 - Anhang 16),
Fachliteratur
→BFH vom 28.11.1980 (BStBl 1981 II S. 309),
Lehrgänge, Schule, Studium
→BFH vom 9.3.1979 (BStBl II S. 337),
→BFH vom 28.11.1980 (BStBl 1981 II S. 309),
→BFH vom 28.9.1984 (BStBl 1985 II S. 94),
→BFH vom 6.3.1992 (BStBl II S. 661),
Mehraufwand für Verpflegung
→BFH vom 3.12.1974 (BStBl 1975 II S. 356),
→R 39 LStR 2001,
Mehraufwand wegen doppelter Haushaltsführung
→ R 43 LStR 2001,
Wege zwischen Wohnung und Aus-/Weiterbildungsort
→R 42 Abs. 1 LStR 2002.
Ausbildungsdarlehen
→H 86a (Abzugszeitpunkt)
→Tilgung
→Zinsen
→Zuschlag bei Darlehensrückzahlung
Ausbildungsdienstverhältnis
Aufwendungen für die Berufsausbildung sind Werbungskosten, wenn die Berufsausbildung Gegenstand des Dienstverhältnisses ist (→BFH vom 28.9.1984 - BStBl 1985 II S. 87 und 89).
→R 34 LStR 2001
Auswärtige Unterbringung
Der Begriff der auswärtigen Unterbringung setzt lediglich voraus, dass der Steuerpflichtige eine außerhalb des Ausbildungsorts belegene Wohnung besitzt, die er - abgesehen von seiner Ausbildungszeit - regelmäßig nutzt; auf die Dauer der auswärtigen Unterbringung kommt es nicht an (→BFH vom 20.3.1992 - BStBl II S. 1033).
Beruf
Der angestrebte Beruf muss nicht innerhalb bestimmter bildungspolitischer Zielvorstellungen des Gesetzgebers liegen (→BFH vom 18.12.1987 - BStBl 1988 II S. 494).
Berufsausbildung
Eine Berufsausbildung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfordert, dass eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften angestrebt wird (→BFH vom 22.9.1995 - BStBl 1996 II S. 8).
→Ausbildungsdienstverhältnis
→R 180
Keine Berufsausbildung liegt vor bei Gelegenheitsarbeit (→BFH vom 22.9.1995 - BStBl 1996 II S. 8), auch nicht bei Ferien- und Freizeitjobs (→BFH vom 5.8.1977 - BStBl II S. 834) sowie bei Ausbildung zu einer verbotenen, strafbaren oder verfassungswidrigen Tätigkeit (→BFH vom 18.12.1987 - BStBl 1988 II S. 494).
→Umschulung
→Studium
Berufsausbildungskosten
Regelmäßig nur solche Aufwendungen, die in der erkennbaren Absicht gemacht worden sind, auf Grund der erlangten Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben (→BFH vom 22.9.1995 - BStBl 1996 II S. 8).
Einzelfälle für Aufwendungen der Berufsausbildung:
- Aufwendungen eines Chemielaboranten für den Besuch der Ingenieur-Fachschule mit dem Ziel, graduierter Chemieingenieur zu werden (→BFH vom 10.12.1971 - BStBl 1972 II S. 254),
- Aufwendungen eines Hochbauingenieurs, der an einer Hochschule Architektur studiert, selbst wenn er bereits vorher mit den Tätigkeiten eines Architekten befasst war (→BFH vom 24.7.1973 - BStBl II S. 817),
- Aufwendungen eines Kaufmannsgehilfen für den Besuch einer Höheren Wirtschaftsfachschule, um graduierter Betriebswirt zu werden (→BFH vom 29.5.1974 - BStBl II S. 636),
- Aufwendungen für ein Studium an einer Pädagogischen Hochschule (→BFH vom 3.12.1974 - BStBl 1975 II S. 446 und vom 18.2.1977 - BStBl II S. 390),
- Aufwendungen für ein berufsintegrierendes Erststudium an einer Fachhochschule mit dem Ziel, den Hochschulgrad eines Diplom-Betriebswirtes (FH) zu erwerben (→BFH vom 28.9.1984 - BStBl 1985 II S. 94),
- Aufwendungen einer Praxishilfe für die Teilnahme an einem Lehrgang, der für die Erlangung der Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit als "Masseur(in)" gesetzlich vorgeschrieben ist (→ BFH vom 6.3.1992 - BStBl II S. 661),
- Aufwendungen für einen Fremdsprachenkurs können Berufsausbildungskosten sein (→ BFH vom 24.4.1992 - BStBl II S. 666),
- Aufwendungen eines Diplom-Verwaltungswirts (FH) für ein Studium der Sozialwissenschaften (→BFH vom 17.4.1996 - BStBl II S. 444),
- Aufwendungen eines Kommunalbeamten (Dipl.-Verwaltungswirt, FH) für ein Studium der Rechtswissenschaft (→BFH vom 17.4.1996 - BStBl II S. 446),
- Aufwendungen eines Finanzbeamten (Dipl.-Finanzwirt, FH) für ein Studium der Rechtswissenschaft oder der Betriebswirtschaftslehre (...