Allgemeines

Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche inländische und ausländische Einkünfte, soweit nicht für bestimmte Einkünfte abweichende Regelungen bestehen, z. B. in DBA oder in anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.

Auslandskorrespondenten

BMF vom 13.3.1998 (BStBl I S. 351)

Auslandslehrkräfte und andere nicht entsandte Arbeitnehmer

→BMF vom 9.7.1990 (BStBl I S. 324), aber Sonderregelungen für in den USA, in Kolumbien und Ecuador tätige Auslandslehrkräfte und andere nicht entsandte Arbeitnehmer →BMF vom 10.11.1994 (BStBl I S. 853) und vom 17.6.1996 (BStBl I S. 688)

BFH vom 13.8.1997 (BStBl 1998 II S. 21)

Diplomaten und sonstige Beschäftigte ausländischer Vertretungen in der Bundesrepublik

§ 3 Nr. 29 EStG

Doppelbesteuerung

→Verzeichnis der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

(Anhang 12)

Entlastung von deutschen Abzugssteuern

→Freistellung

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

§§ 2 und 5 AStG

Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht und unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag

  • § 1 Abs. 2 bzw. § 1 Abs. 3 i.V.m. § 1a Abs. 2 EStG:

    Im Ausland bei internationalen Organisationen beschäftigte Deutsche fallen nicht unter § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3 i.V.m. § 1a Abs. 2 EStG, da sie ihren Arbeitslohn nicht aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen.

  • BMF vom 8.10.1996 (BStBl I S. 1191) - Auszug -:

    Billigkeitsregelung in Fällen, in denen ein Stpfl. und sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte zunächst unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind bzw. unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 i.V.m. § 1a Abs. 2 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden,

  • der Steuerpflichtige dann aus dienstlichen Gründen in das Inland versetzt wird,
  • der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte aus persönlichen Gründen noch für kurze Zeit im Ausland verbleibt und
  • die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 EStG nicht erfüllt sind.
  • BMF vom 26.10.2000 (BStBl I S. 1502):

    Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab 2001

    (Anhang 2)

Freistellung von deutschen Abzugssteuern

§ 50d EStG, Besonderheiten im Fall von DBA

Gewöhnlicher Aufenthalt

§ 9 AO

Schiffe

Schiffe unter Bundesflagge rechnen auf hoher See zum Inland.

BFH vom 12.11.1986 (BStBl 1987 II S. 377)

Unbeschränkte Steuerpflicht - auf Antrag -

BMF vom 30.12.1996 (BStBl I S. 1506)

Wechsel der Steuerpflicht

§ 2 Abs. 7 Satz 3 EStG

Wohnsitz

§ 8 AO

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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