Abschlussgebühr
Abschlussgebühren für einen Bausparvertrag können Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein, wenn der Abschluss des Bausparvertrags in keinem engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwirklichung eines Bauvorhabens steht und wenn auf Dauer gesehen ein Überschuss aus Zinsgutschriften erwartet werden kann (→BFH vom 24.7.1990 - BStBl II S. 975).
Anschaffungs- und Veräußerungskosten
Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten sowie die durch die Veräußerung von Wirtschaftsgütern veranlassten Veräußerungskosten gehören nicht zu den Werbungskosten (→BFH vom 25.1.1957 - BStBl III S. 75, vom 15.9.1961 - BStBl III S. 547 und vom 27.6.1989 - BStBl II S. 934).
→H 140 (6) Fehlgeschlagene Veräußerung
Ausgabeaufgeld
Ein beim Erwerb einer stillen Beteiligung an den Geschäftsinhaber entrichtetes Ausgabeaufgeld gehört zu den Anschaffungskosten der stillen Beteiligung (→BFH vom 23.11.2000 – BStBl 2001 II S. 24).
Betreuervergütung
Vergütungen für einen ausschließlich zur Vermögenssorge bestellten Betreuer stellen Werbungskosten bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten Einkünften dar, sofern die Tätigkeit des Betreuers weder einer kurzfristigen Abwicklung des Vermögens noch der Verwaltung ertraglosen Vermögens dient (→BFH vom 14.9.1999 - BStBl 2000 II S. 69).
Fahrtkosten
Erbringt ein im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG beteiligter Gesellschafter einer GmbH an deren Sitz unentgeltlich Dienstleistungen für die GmbH, bevor deren Auflösung beschlossen worden ist, sind seine Aufwendungen für die Fahrten dorthin in der Regel Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen und keine nachträglichen Anschaffungskosten seiner Beteiligung (→BFH vom 2.5.2001 – BStBl II S. 668).
Halbeinkünfteverfahren
Schuldzinsen
- Schuldzinsen, die für einen zum Erwerb von Wertpapieren aufgenommenen Kredit gezahlt werden, sind dann keine Werbungskosten, wenn bei der Anschaffung oder dem Halten der Kapitalanlage nicht die Absicht zur Erzielung von Überschüssen, sondern die Absicht zur Realisierung von Wertsteigerungen der Kapitalanlage im Vordergrund steht oder auf Dauer gesehen ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben nicht erwartet werden kann (→BFH vom 21.7.1981 - BStBl 1982 II S. 36, 37, 40 und vom 23.3.1982 - BStBl II S. 463). Bei der Beurteilung ist grundsätzlich auf jede einzelne Kapitalanlage abzustellen; die nach den einzelnen Kapitalanlagen getrennte Erfassung von Einnahmen und Werbungskosten macht regelmäßig eine Aufteilung der Schuldzinsen erforderlich (→ BFH vom 24.3.1992 - BStBl 1993 II S. 18).
- Schuldzinsen für mit Kredit erworbene Wirtschaftsgüter können nach der Umwidmung des Darlehens (ggf. nur anteilig) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein (→BFH vom 1.10.1996 - BStBl 1997 II S. 424, 454 und vom 24.4.1997 - BStBl II S. 682).
- Wegen des Abzugs von Schuldzinsen für einen Kredit zum Erwerb einer Beteiligung im Sinne des § 17 EStG →BFH vom 8.10.1985 (BStBl 1986 II S. 596). Nach Insolvenz oder Liquidation einer Kapitalgesellschaft anfallende Schuldzinsen eines Gesellschafters können nicht als nachträgliche Werbungskosten abgesetzt werden (→BFH vom 28.5.1997 - BStBl II S. 724).
- Soweit eine Kapitalforderung durch Rückzahlungen des Schuldners getilgt worden ist, können die Schuldzinsen, die durch einen Refinanzierungskredit verursacht werden, grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten berücksichtigt werden (→BFH vom 1.10.1996 - BStBl 1997 II S. 424).
- Wird ein Einzelunternehmen gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in eine GmbH eingebracht und behält der Einbringende betrieblich begründete Verbindlichkeiten zurück, so können die auf die zurückbehaltenen Schulden entfallenden und gezahlten Zinsen Werbungskosten bei den Einkünften aus den erlangten GmbH-Anteilen sein (→BFH vom 7.7.1998 - BStBl 1999 II S. 209).
- Wird ein Darlehensbetrag dem Konto des Stpfl. gutgeschrieben und am selben Tag für eine Anlage als Festgeld wieder abgebucht, so ist – unabhängig vom Saldo des Kontos – auf Grund der betragsmäßigen Übereinstimmung des gutgeschriebenen und des abgebuchten Betrags und des engen zeitlichen Zusammenhangs erwiesen, dass der Darlehensbetrag zur Anlage als Festgeld verwendet worden ist (→BFH vom 25.1.2001 – BStBl II S. 573).
- Schuldzinsen für die Refinanzierung eines teilentgeltlich gewährten Darlehens sind nur zu dem Bruchteil abziehbar, zu dem das Darlehen entgeltlich gewährt worden ist (→BFH vom 25.7.2000 – BStBl 2001 II S. 698).
- Zinsaufwendungen wegen der Fremdfinanzierung von Beiträgen zu einer Lebensversicherung, die nicht zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG führt, können nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden (→BFH vom 25.7.2000 – BStBl 2001 II S. 698).
Stiller Gesellschafter
- Die Vereinbarung einer Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn des Geschäftsinhabers gilt im Zweifel auch für seine Beteiligung am V...