H 31c (1)
Abzugsverbot
Besteht für künftigen Aufwand ein steuerliches Abzugsverbot, ist die Bildung einer Rückstellung nicht zulässig (→BFH vom 9.6.1999 - BStBl II S. 656).
Bewertung von Rückstellungen
→R 38
Eiserne Verpachtung
Zur Gewinnermittlung bei der Verpachtung von Betrieben mit Substanzerhaltungspflicht des Pächters nach §§ 582a, 1048 BGB →BMF vom 21.2.2002 (BStBl I S. 262).
(Anhang 16)
Handelsrechtliches Passivierungswahlrecht
Besteht handelsrechtlich ein Wahlrecht zur Bildung einer Rückstellung (§ 249 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 HGB), darf die Rückstellung steuerrechtlich nicht gebildet werden (→BFH vom 25.8.1989 - BStBl 1981 II S. 893).
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG
Die Grundsätze über Rückstellungen gelten sinngemäß bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (→ § 141 Abs. 1 Satz 2 AO und BFH vom 20.11.1980 - BStBl II S. 398).
Rückabwicklung
Für die Bildung von Rückstellungen im Zusammenhang mit Rückgewährschuldverhältnissen ist wie folgt zu differenzieren:
- Ein Verkäufer darf wegen seiner Verpflichtung zur Rückerstattung dann keine Rückstellung bilden, wenn er am Bilanzstichtag mit einem Rücktritt vom Kaufvertrag, bei Verbraucherverträgen mit Widerrufs- oder Rückgaberecht mit dessen Ausübung, nicht rechnen muss; das gilt auch dann, wenn noch vor der Aufstellung der Bilanz der Rücktritt erklärt bzw. das Widerrufs- oder Rückgaberecht ausgeübt wird.
Ist jedoch bereits am Bilanzstichtag eine Vertragsauflösung durch Erklärung des Rücktritts bzw. Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts wahrscheinlich, so ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen des Risikos der drohenden Vertragsauflösung zu bilden. Ist der Verkäufer auf Grund eines Rücktrittsrechts bzw. eines Widerrufs- oder Rückgaberechts verpflichtet, die bereits verkaufte und übergebene Sache wieder zurückzunehmen, steht die Vorschrift des § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG der Rückstellungsbildung nicht entgegen. Die Rückstellung ist in Höhe der Differenz zwischen dem zurückzugewährenden Kaufpreis und dem Buchwert des veräußerten Wirtschaftsguts zu bilden. Sie neutralisiert damit lediglich den Veräußerungsgewinn.
H 31c (3)
Abrechnungsverpflichtung
Für die sich aus § 14 VOB/B ergebende Verpflichtung zur Abrechnung gegenüber dem Besteller ist eine Rückstellung zu bilden (→BFH vom 25.2.1986 - BStBl II S. 788); Entsprechendes gilt für die Abrechnungsverpflichtung nach den allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung/Elektrizitätsversorgung (→BFH vom 18.1.1995 - BStBl II S. 742).
Aufwandsrückstellungen
können in der Steuerbilanz nicht gebildet werden (→BFH vom 8.10.1987 - BStBl 1988 II S. 57 und vom 12.12.1991 - BStBl 1992 II S. 600 und vom 8.11.2000 - BStBl 2001 II S. 570); Ausnahmen →R 31c Abs. 11.
Faktischer Leistungszwang
Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nicht nur für Verpflichtungen aus einem am Bilanzstichtag bestehenden Vertrag zu bilden, sondern auch für Verpflichtungen, die sich aus einer Branchenübung ergeben (faktischer Leistungszwang). Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Unternehmen von seinen Kunden Zuschüsse zu den Herstellungskosten für Werkzeuge erhält, die es bei der Preisgestaltung für die von ihm mittels dieser Werkzeuge herzustellenden und zu liefernden Produkte preismindernd berücksichtigen muss; die Rückstellung ist über die voraussichtliche Dauer der Lieferverpflichtung aufzulösen (→BFH vom 29.11.2000 – BStBl 2002 II S. 655).
Öffentliche Leitsätze
Allgemeine öffentliche Leitsätze, z. B. die Verpflichtung der Wohnungsbauunternehmen, im Interesse der Volkswirtschaft die errichteten Wohnungen zu erhalten, rechtfertigen keine Rückstellung (→BFH vom 26.5.1976 - BStBl II S. 622).
Pfandrückstellungen
Für die Verpflichtung zur Rückgabe von Pfandgeld sind Rückstellungen zu bilden; deren Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (→BMF vom 11.7.1995 - BStBl I S. 363).
Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen sind u. a. zulässig für:
- Verpflichtung zur Aufstellung der Jahresabschlüsse (→BFH vom 20.3.1980 - BStBl II S. 297).
- Verpflichtung zur Buchung laufender Geschäftsvorfälle des Vorjahrs (→ BFH vom 25.3.1992 - BStBl II S. 1010).
- Gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung der Jahresabschlüsse, zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger, zur Erstellung des Lageberichts und zur Erstellung der die Betriebssteuern des abgelaufenen Jahres betreffenden Steuererklärungen (→BFH vom 23.7.1980 - BStBl 1981 II S. 62, 63).
Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen sind u. a. nicht zulässig für:
- Verpflichtung zur Durchführung der Hauptversammlung (→BFH vom 23.7.1980 - BStBl 1981 II S. 62).
- Künftige Betriebsprüfungskosten, solange es an einer Prüfungsanordnung fehlt (→BFH vom 24.8.1972 - BStBl 1973 II S. 55).
- Künftige Beitragszahlungen an den Pensionssicherungsverein (→BFH vom 6.12.1995 - BStBl 1996 II S. 406).
- Verpflichtung zur Erstellung der Einkommensteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns einer Persone...
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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