Abgrenzungsmerkmale
Für betriebs-/berufsbedingte Aufwendungen können z. B. folgende Merkmale sprechen:
- ein homogener Teilnehmerkreis,
- eine straffe und lehrgangsmäßige Organisation,
- ein Programm, das auf die betrieblichen/beruflichen Bedürfnisse und Gegebenheiten der Teilnehmer zugeschnitten ist,
- (bei Arbeitnehmern) die Gewährung von Dienstbefreiung oder Sonderurlaub,
- (bei Arbeitnehmern) Zuschüsse des Arbeitgebers.
Gegen betriebs-/berufsbedingte Aufwendungen können z. B. folgende Merkmale sprechen:
- der Besuch bevorzugter Ziele des Tourismus,
- häufiger Ortswechsel,
- bei kürzeren Veranstaltungen die Einbeziehung vieler Sonn- und Feiertage, die zur freien Verfügung stehen,
- die Mitnahme des Ehegatten oder anderer naher Angehöriger,
- die Verbindung mit einem Privataufenthalt,
- die Reise in den heimischen Kulturkreis,
- entspannende oder kostspielige Beförderung, z. B. Schiffsreise.
Die Merkmale können von Fall zu Fall unterschiedliches Gewicht haben (→BFH vom 27.11.1978 - BStBl 1979 II S. 213).
Ärztefortbildung
Teilnahme ist nicht ganz überwiegend beruflich veranlasst, wenn der Lehrgang nach Programm und Durchführung in nicht unerheblichem Maße die Verfolgung privater Erlebnis- und Erholungsinteressen zulässt.
Allgemeinbildende Reise
Dient die Reise der allgemeinen Information über die geographischen, wirtschaftlichen und sonstigen Besonderheiten des besuchten Landes oder der allgemeinen wirtschaftlichen Bildung der Teilnehmer, liegt keine so gut wie ausschließlich betriebliche/berufliche Veranlassung vor.
Betriebliche/berufliche Reise
- Aufwendungen einer Kunstmalerin für eine Reise in ein beliebtes Urlaubsgebiet sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie die Reise unternommen hat, um am Ziel der Reise wegen des dort vorhandenen landschaftlichen oder kulturellen Umfelds in einer ihrem besonderen Malstil entsprechenden Arbeitsweise tätig zu werden, und private Motive für die Reise ausscheiden (→BFH vom 16.10.1986 - BStBl 1987 II S. 208).
- Für eine (Auslands-)Reise kann ein hinreichend konkreter betrieblicher oder beruflicher Anlass auch dann vorliegen, wenn es sich zwar um die Teilnahme an einer Gruppenreise handelt, der Stpfl. aber mit der Organisation und Durchführung einer solchen Reise beauftragt worden ist (→BFH vom 27.8.2002 – BStBl 2003 II S. 369).
Einzelaufwendungen
Ist eine Reise insgesamt nicht betrieblich/beruflich veranlasst, können einzelne zusätzliche Aufwendungen gleichwohl Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein. Voraussetzung dafür ist, dass sie von den übrigen Reisekosten sicher und leicht abgrenzbar und ausschließlich betrieblich/beruflich veranlasst sind. Die Kosten sind nicht abziehbar, wenn sie auch entstanden wären, wenn der Stpfl. den betrieblich/beruflich veranlassten Reiseteil nicht durchgeführt hätte. Bei den zusätzlichen Aufwendungen kann es sich z. B. um Kursgebühren, Eintrittsgelder, Fahrtkosten, zusätzliche Übernachtungskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung handeln. Die zusätzlichen Übernachtungskosten sowie die Mehraufwendungen für Verpflegung können mit den für Geschäfts-/Dienstreisen geltenden Pauschbeträgen (→R 39 und R 40 LStR 2002) angesetzt werden.
Fachkongresse
Ausland
Bei Fachkongressen im Ausland können Zweifel an der betrieblichen/beruflichen Veranlassung insbesondere dann bestehen, wenn die Veranstaltungen an beliebten Erholungsorten stattfinden. Der Ort einer Fachtagung ist jedoch von geringer Bedeutung, wenn es sich um eine Tagung internationalen Gepräges mit Beteiligung ausländischer Teilnehm...