H 138 (1)
Allgemeines
Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist und eine gewisse unternehmerische Initiative entfalten kann sowie unternehmerisches Risiko trägt. Beide Merkmale können jedoch im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein (→BFH vom 25.6.1984 - BStBl II S. 751 und vom 15.7.1986 - BStBl II S. 896).
→Mitunternehmerinitiative
→Mitunternehmerrisiko
→Gesellschafter
Angestellter Komplementär
Der persönlich haftende Gesellschafter einer KG ist auch dann Mitunternehmer, wenn er keine Kapitaleinlage erbracht hat und im Innenverhältnis (zu dem Kommanditisten) wie ein Angestellter behandelt und von der Haftung freigestellt wird (→BFH vom 11.6.1985 - BStBl 1987 II S. 33 und vom 14.8.1986 - BStBl 1987 II S. 60).
Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft kann nicht Gesellschafterin einer werbenden Personengesellschaft sein. Jedem Miterben steht deshalb ein seinem Erbteil entsprechender Gesellschaftsanteil zu (→BFH vom 1.3.1994 - BStBl 1995 II S. 241).
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
Die EWIV unterliegt nach § 1 des Gesetzes zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz vom 14.4.1988 - BGBl. I S. 514) den für eine OHG geltenden Rechtsvorschriften. Dies gilt auch für das Steuerrecht.
Gesellschafter
- Ob ein Gesellschafter Mitunternehmer ist, beurteilt sich für alle Personengesellschaften nach gleichen Maßstäben (→BFH vom 29.4.1981 - BStBl II S. 663 und vom 25.6.1981 - BStBl II S. 779). In Ausnahmefällen reicht auch eine einem Gesellschafter einer Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbare Stellung aus, z. B. als Beteiligter an einer Erben-, Güter- oder Bruchteilsgemeinschaft, als Beteiligter einer "fehlerhaften Gesellschaft" im Sinne des Zivilrechts oder als Unterbeteiligter (→BFH vom 25.6.1984 - BStBl II S. 751). Auch Gesellschafter einer OHG oder KG erzielen nur dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn sie Mitunternehmer des gewerblichen Unternehmens sind (→BFH vom 8.2.1979 - BStBl II S. 405).
- →Verdeckte Mitunternehmerschaft.
Gesellschafterausschluss bei Scheidung
→Wirtschaftliches Eigentum
Innengesellschaft
Im Fall einer GbR, die als reine Innengesellschaft ausgestaltet ist, rechtfertigt die Übernahme eines erheblichen unternehmerischen Risikos bereits das Bestehen einer Mitunternehmerschaft (→BFH vom 19.2.1981 - BStBl II S. 602, vom 28.10.1981 - BStBl 1982 II S. 186 und vom 9.10.1986 - BStBl 1987 II S. 124).
Komplementär-GmbH
Die Komplementär-GmbH ist auch dann Mitunternehmerin, wenn sie am Gesellschaftskapital nicht beteiligt ist (→BFH vom 11.12.1986 - BStBl 1987 II S. 553).
Miterben
Gehört zum Nachlass ein Gewerbebetrieb, sind die Miterben Mitunternehmer (→BFH vom 5.7.1990 - BStBl II S. 837 sowie → BMF vom 11.1.1993 - BStBl II S. 62) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 5.12.2002 (BStBl I S. 1392). Zur Erbengemeinschaft als Gesellschafter →Erbengemeinschaft.
Mitunternehmerinitiative
Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilhabe an den unternehmerischen Entscheidungen, wie sie Gesellschaftern oder diesen vergleichbaren Personen als Geschäftsführern, Prokuristen oder anderen leitenden Angestellten obliegen. Ausreichend ist schon die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschafterrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen oder die den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 BGB entsprechen (→BFH vom 25.6.1984 - BStBl II S. 751, S. 769). Ein Kommanditist ist beispielsweise dann mangels Mitunternehmerinitiative kein Mitunternehmer, wenn sowohl sein Stimmrecht als auch sein Widerspruchsrecht durch Gesellschaftsvertrag faktisch ausgeschlossen sind (→BFH vom 11.10.1988 - BStBl 1989 II S. 762).
Mitunternehmerrisiko
- Mitunternehmerrisiko trägt im Regelfall, wer am Gewinn und Verlust des Unternehmens und an den stillen Reserven einschließlich eines etwaigen Geschäftswerts beteiligt ist (→BFH vom 25.6.1984 - BStBl II S. 751). Je nach den Umständen des Einzelfalls können jedoch auch andere Gesichtspunkte, z. B. eine besonders ausgeprägte unternehmerische Initiative, verbunden mit einem bedeutsamen Beitrag zur Kapitalausstattung des Unternehmens in den Vordergrund treten (→BFH vom 27.2.1980 - BStBl 1981 II S. 210). Eine Vereinbarung über die Beteiligung an den stillen Reserven ist nicht ausschlaggebend, wenn die stillen Reserven für den Gesellschafter keine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung haben (→BFH vom 5.6.1986 - BStBl II S. 802). Ein Kommanditist, der nicht an den stillen Reserven einschließlich eines etwaigen Geschäftswerts beteiligt ist und nach dem Gesellschaftsvertrag nur eine übliche Verzinsung seiner Kommanditeinlage erhält, trägt kein Mitunternehmerrisiko und ist deshalb auch dann nicht Mitunternehmer, wenn seine gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte denjenigen eines Kommanditisten entsprechen (→BFH vom 28.10.19...