Abbruch der Berufsausbildung
Keine Berufsausbildung, wenn das Kind nach Abbruch einer kaufmännischen Lehre im elterlichen Betrieb im Außendienst beschäftigt wird (→BFH vom 8.11.1972 – BStBl 1973 II S. 141).
Allgemeines
Als Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen künftigen Beruf zu verstehen. In der Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet (→BFH vom 9.6.1999 – BStBl II S. 706). Dem steht nicht entgegen, dass das Kind auf Grund der Art der jeweiligen Ausbildungsmaßnahme die Möglichkeit der Erzielung eigener Einkünfte erlangt (→BFH vom 16.4.2002 – BStBl II S. 523).
Beginn und Ende der Berufsausbildung
Einweisung in die Aufgaben des künftigen Betriebsinhabers
Keine Berufsausbildung, wenn das Kind nach Abschluss seiner kaufmännischen Ausbildung in die Aufgaben eines künftigen Betriebsinhabers im elterlichen Betrieb eingewiesen wird (→BFH vom 2.8.1968 – BStBl II S. 777).
Erneute Berufsausbildung
Im Rahmen der Altersgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 EStG ist eine Berufsausbildung ungeachtet dessen zu berücksichtigen, ob es sich um die erste oder eine weitere Ausbildung handelt bzw. ob eine zusätzliche Ausbildungsmaßnahme einer beruflichen Qualifizierung oder einem anderen Beruf dient (→BFH vom 20.7.2000 – BStBl 2001 II S. 107).
Ferienzeit
Die Ferienzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gehört zur Berufsausbildung, nicht aber die Übergangszeit zwischen dem Abschluss der Berufsausbildung und dem Berufsantritt sowie die Probezeit bei erstmaligem Berufsantritt (→BFH vom 31.1.1964 – BStBl III S. 300).
Freiwillige Maßnahmen
Der Vorbereitung auf ein Berufsziel und damit der Berufsausbildung dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind (→BFH vom 9.6.1999 – BStBl II S. 701).
Praktikum
Das Anwaltspraktikum eines Jurastudenten ist Berufsausbildung, auch wenn es weder gesetzlich noch durch die Studienordnung vorgeschrieben ist (→BFH vom 9.6.1999 – BStBl II S. 713).
Zur Berufsausbildung eines Studenten der Anglistik, der einen Abschluss in diesem Studiengang anstrebt, gehört auch ein Auslandspraktikum als Fremdsprachenassistent an einer Schule in Großbritannien während eines Urlaubssemesters →BFH vom 14.1.2000 (BStBl II S. 199).
Ein Kind, das ein Studium aufnehmen will, befindet sich nicht in Berufsausbildung, wenn es als Fremdsprachenassistentin an einer Schule in Frankreich Deutschunterricht erteilt und diese Tätigkeit für das angestrebte Studium nicht förderlich ist (→BFH vom 15.7.2003 – BStBl II S. 843).
Promotion
Zur Berufsausbildung gehört auch die Vorbereitung auf eine Promotion, wenn diese im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird (→BFH vom 9.6.1999 – BStBl II S. 708).
Schulbesuch
Zur Berufsausbildung gehört auch der Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen wie Grund-, Haupt- und Oberschulen sowie von Fach- und Hochschulen. Auch der Besuch eines Colleges in den USA kann zur Berufsausbildung zählen (→BFH vom 9.6.1999 – BStBl II S. 705).
Soldat auf Zeit
Ein Soldat auf Zeit (12 Jahre), der zum Offizier ausgebildet wird, befindet sich in Berufsausbildung (→BFH vom 16.4.2002 – BStBl II S. 523).
Sprachaufenthalt im Ausland
- In einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschriebener oder empfohlener Sprachaufenthalt im Ausland ist in der Regel Berufsausbildung eines Kindes (→BFH vom 9.6.1999 – BStBl II S. 710).
- Der Erwerb von Sprachkenntnissen im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen kann Berufsausbildung sein (→BFH vom 9.6.1999 – BStBl II S. 701 und S. 710), ein Geschichtskurs von wöchentlich 2 ½ Zeitstunden im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses ist keine Berufsausbildung des Kindes (→BFH vom 19.2.2002 – BStBl II S. 469). Der Erwerb von ...