Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert
Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist bei Grund und Boden, der mit dem Zweifachen des Ausgangsbetrags als Einlage anzusetzen war, auch dann ausgeschlossen, wenn für die Minderung des Werts des Grund und Bodens eine Entschädigung gezahlt und diese als Betriebseinnahme erfasst wird (→BFH vom 10.8.1978 - BStBl 1979 II S. 103).
Ein außer Betracht bleibender Veräußerungs- oder Entnahmeverlust kann nicht im Wege der Teilwertabschreibung vorweggenommen werden (→BFH vom 16.10.1997 - BStBl 1998 II S. 185).
Ausschlussfrist
Versäumt ein Land- und Forstwirt es, rechtzeitig vor Ablauf der Ausschlussfrist die Feststellung des höheren Teilwerts nach § 55 Abs. 5 EStG zu beantragen, und ist auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ablaufs der Jahresfrist nicht mehr möglich, kann er aus Billigkeitsgründen nicht so gestellt werden, als hätte das Finanzamt den höheren Teilwert festgestellt (→BFH vom 26.5.1994 - BStBl II S. 833).
Bodengewinnbesteuerung
Zu Fragen der Bodengewinnbesteuerung →BMWF vom 29.2.1972 (BStBl I S. 102), Tz. 1 bis 6 und 9 bis 13.
Milchlieferrecht
Bewertung von mit land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden im Zusammenhang stehenden Milchlieferrechten → BMF vom 14.1.2003 (BStBl I S. 78).
Personenhandelsgesellschaften
§ 55 EStG ist für gewerblich tätige Personenhandelsgesellschaften sowie auf Sonderbetriebsvermögen solcher Gesellschaften (R 13 Abs. 2) nicht anwendbar (→BFH vom 11.3.1992 - BStBl II S. 797).
Teilwert im Sinne des § 55 Abs. 5 EStG entspricht in der Regel den Wiederbeschaffungskosten (→BFH vom 25.8.1983 - BStBl 1984 II S. 33).
Verlustausschlussklausel
- Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG zwingt bei Hinzuerwerb eines Miteigentumsanteils dazu, für den neu erworbenen Anteil als Buchwert die Anschaffungskosten getrennt von dem schon bisher diesem Miteigentümer gehörenden Anteil anzusetzen; gilt entsprechend bei Gesamthandseigentum. Bei einer späteren Veräußerung dieser Grundstücksflächen ist der Veräußerungsgewinn für beide Buchwerte gesondert zu ermitteln (→BFH vom 8.8.1985 - BStBl 1986 II S. 6),
- Für die Anwendung des § 55 Abs. 6 EStG ist unerheblich, auf welchen Umständen der Veräußerungsverlust oder Entnahmeverlust oder die Teilwertabschreibung des Grund und Bodens beruhen. Demgemäß sind vom Abzugsverbot auch Wertminderungen betroffen, die nicht auf eine Veränderung der Preisverhältnisse, sondern auf tatsächliche Veränderungen am Grundstück zurückgehen. Überlässt ein Landwirt einem Dritten das Recht, ein Sandvorkommen - das in einem bisher landwirtschaftlich genutzten und weiterhin zum Betriebsvermögen rechnenden Grundstück vorhanden ist - abzubauen, so vollzieht sich die Nutzung des Sandvorkommens im Privatbereich und der Landwirt erzielt hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die von den Einnahmen aus dem Sandvorkommen abzuziehenden Werbungskosten können auch das Betriebsvermögen des Landwirts betreffen. Die dadurch bewirkte Vermögensminderung kann jedoch, weil nicht betrieblich veranlasst, den betrieblichen Gewinn nicht mindern. Ihr ist deswegen eine gewinnerhöhende Entnahme gegenüberzustellen. Die Höhe der Entnahme legt insoweit den Umfang der Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung fest (→BFH vom 16.10.1997 - BStBl 1998 II S. 185).