Abgrenzung der Direktversicherung von einem Sparvertrag

Ist das für eine Versicherung typische Todesfallwagnis und bereits bei Vertragsabschluss das Rentenwagnis ausgeschlossen, so liegt ein atypischer Sparvertrag und keine begünstigte Direktversicherung vor (→BFH vom 9.11.1990 - BStBl 1991 II S. 189 und R 129 Abs. 2 Satz 2 bis 4 LStR 2002).

Aktivierung

Die Aktivierungspflicht des Bezugrechts auf Gewinnanteile für den Arbeitgeber ist von der steuerlichen Berücksichtigung dieser Beträge beim Arbeitnehmer in den Fällen der Arbeitslohnrückzahlung als negative Einnahmen unabhängig (→BMF vom 9.2.1993 - BStBl I S. 248).

Arbeitnehmer-Ehegatten

Grundsatz

  • Zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung des mitarbeitenden Ehegatten → BMF vom 4.9.1984 (BStBl I S. 495) und vom 9.1.1986 (BStBl I S. 7). Die Aufwendungen sind nur als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie einem Fremdvergleich standhalten.
  • Überversorgung

    Eine Direktversicherung ist der Höhe nach nur insoweit anzuerkennen, als sie nicht zu einer Überversorgung führt; dies gilt auch dann, wenn im Rahmen eines steuerlich anerkannten Ehegatten-Arbeitsverhältnisses angemessener Barlohn in Beiträge für eine Direktversicherung umgewandelt wird (→ BFH vom 16.5.1995 - BStBl II S. 873). Zur Angemessenheit der Höhe der Altersversorgung → BMF vom 4.9.1984 (BStBl I S. 495).

Beleihung von Versicherungsansprüchen

Vorauszahlungen auf die Versicherungsleistung (sog. Policendarlehen) stehen einer Beleihung des Versicherungsanspruchs gleich (→BFH vom 19.12.1973 - BStBl 1974 II S. 237).

Gesellschafter-Geschäftsführer

Der ertragsteuerlichen Anerkennung einer zu Gunsten des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft abgeschlossenen Direktversicherung steht nicht entgegen, dass als vertraglicher Fälligkeitstermin für die Erlebensleistung das 65. Lebensjahr des Begünstigten vereinbart wird.

Hinterbliebenenversorgung für den Lebensgefährten

BMF vom 25.7.2002 (BStBl I S. 706)

Konzerngesellschaft

R 129 Abs. 1 Satz 3 LStR 2002

Laufzeit

Kapitalversicherungen mit einer Vertragsdauer von weniger als fünf Jahren sind grundsätzlich nicht nach § 40b EStG begünstigt →R 129 Abs. 2 Satz 5 und 6 LStR 2002.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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