Allgemeines
Ist für Einkünfte nach § 32b Abs. 1 EStG der Progressionsvorbehalt zu beachten, ist wie folgt zu verfahren:
1. |
Ermittlung des nach § 32a Abs. 1 EStG z.v.E. |
2. |
Dem z.v.E. werden für die Berechnung des besonderen Steuersatzes die Lohn- oder Einkommensersatzleistungen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG) und die auf Grund von DBA steuerfreien Einkünfte (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG) sowie die unter § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG fallenden Einkünfte im Jahr ihrer Entstehung hinzugerechnet oder von ihm abgezogen. Der sich danach ergebende besondere Steuersatz ist auf das nach § 32a Abs. 1 EStG ermittelte zvE anzuwenden. Beispiele:
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Ein Verlustabzug (§ 10d EStG) ist bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 1 EStG nicht zu berücksichtigen.
Anwendung auf Lohnersatzleistungen
Der Progressionsvorbehalt für Lohnersatzleistungen ist verfassungsgemäß (→Kammerbeschluss des BVerfG vom 3.5.1995 – BStBl II S. 758).
Anwendung bei Stpfl. mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Ausländische Einkünfte
Die Höhe ist nach dem deutschen Steuerrecht zu ermitteln (→BFH vom 22.5.1991 – BStBl 1992 II S. 94).
Ausländische Verluste
1. |
Durch ausländische Verluste kann der Steuersatz auf Null sinken (→BFH vom 25.5.1970 – BStBl II S. 660). |
2. |
Ausländische Verluste im Sinne des § 2a EStG werden nur nach Maßgabe des § 2a EStG berücksichtigt (→ BFH vom 17.11.1999 – BStBl 2000 II S. 605). |
Grundfreibetrag
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass wegen der in § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG angeordneten vorrangigen Anwendung des Progressionsvorbehalts des § 32b EStG auch ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags der Einkommensteuer unterliegt (→BFH vom 9.8.2001 – BStBl II S. 778).
Steuerfreiheit einer Leibrente
Ist eine Leibrente sowohl nach einem DBA als auch nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei, unterliegt sie nicht dem Progressionsvorbehalt (→BFH vom 22.1.1997 – BStBl II S. 358).
Zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht
Besteht wegen Zu- oder Wegzugs nur zeitweise die unbeschränkte Steuerpflicht, sind die außerhalb der unbeschränkten Steuerpflicht im Kalenderjahr erzielten Einkünfte im Wege des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen (→BFH vom 15.5.2002 – BStBl II S. 660, vom 19.12.2001 – BStBl 2003 II S. 302 und vom 19.11.2003 – BStBl 2004 II S. 549).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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