Allgemeines

Ist für Einkünfte nach § 32b Abs. 1 EStG der Progressionsvorbehalt zu beachten, ist wie folgt zu verfahren:

 

1.

Ermittlung des nach § 32a Abs. 1 EStG z.v.E.

 

2.

Dem z.v.E. werden für die Berechnung des besonderen Steuersatzes die Lohn- oder Einkommensersatzleistungen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG) und die auf Grund von DBA steuerfreien Einkünfte (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG) sowie die unter § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG fallenden Einkünfte im Jahr ihrer Entstehung hinzugerechnet oder von ihm abgezogen. Der sich danach ergebende besondere Steuersatz ist auf das nach § 32a Abs. 1 EStG ermittelte zvE anzuwenden.

Beispiele:

Fall A B
z.v.E. § 2 Abs. 5 EStG) 20.000 EUR 20.000 EUR
Fall A Arbeitslosengeld 5.000 EUR  
oder    
Fall B zurückgezahltes Arbeitslosengeld   1.500 EUR
Für die Berechnung des Steuersatzes    
maßgebendes z.v.E. 25.000 EUR 18.500 EUR
Steuer nach Splittingtarif 1.918 EUR 546 EUR
durchschnittlicher Steuersatz    
Die Anwendung des durchschnittlichen    
Steuersatzes auf das z.v.E.    
ergibt als Steuer 1.534 EUR 590 EUR

Ein Verlustabzug (§ 10d EStG) ist bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 1 EStG nicht zu berücksichtigen.

Anwendung auf Lohnersatzleistungen

Der Progressionsvorbehalt für Lohnersatzleistungen ist verfassungsgemäß (→Kammerbeschluss des BVerfG vom 3.5.1995 – BStBl II S. 758).

Anwendung bei Stpfl. mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

R 217

Ausländische Einkünfte

Die Höhe ist nach dem deutschen Steuerrecht zu ermitteln (→BFH vom 22.5.1991 – BStBl 1992 II S. 94).

Ausländische Verluste

 

1.

Durch ausländische Verluste kann der Steuersatz auf Null sinken (→BFH vom 25.5.1970 – BStBl II S. 660).

 

2.

Ausländische Verluste im Sinne des § 2a EStG werden nur nach Maßgabe des § 2a EStG berücksichtigt (→ BFH vom 17.11.1999 – BStBl 2000 II S. 605).

Grundfreibetrag

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass wegen der in § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG angeordneten vorrangigen Anwendung des Progressionsvorbehalts des § 32b EStG auch ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags der Einkommensteuer unterliegt (→BFH vom 9.8.2001 – BStBl II S. 778).

Steuerfreiheit einer Leibrente

Ist eine Leibrente sowohl nach einem DBA als auch nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei, unterliegt sie nicht dem Progressionsvorbehalt (→BFH vom 22.1.1997 – BStBl II S. 358).

Zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht

Besteht wegen Zu- oder Wegzugs nur zeitweise die unbeschränkte Steuerpflicht, sind die außerhalb der unbeschränkten Steuerpflicht im Kalenderjahr erzielten Einkünfte im Wege des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen (→BFH vom 15.5.2002 – BStBl II S. 660, vom 19.12.2001 – BStBl 2003 II S. 302 und vom 19.11.2003 – BStBl 2004 II S. 549).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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