Tenor
I. Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für 1983 bis 1990 vom 08. Juli 1991 wird ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
III. Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Antragsgegner, das Finanzamt (FA), zu Recht die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Umsatzsteuer (USt)-Bescheide für 1983 bis 1990 von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht hat.
Aufgrund einer Steuerfahndung stellte sich das FA auf den Standpunkt, daß der Antragsteller (Ast.) in den Jahren 1983 bis 1990 als Unternehmer verbotene Glücksspiele betrieben hat, und schätzte die Besteuerungsgrundlagen. Gegen die entsprechenden USt-Bescheide für 1983 bis 1990 vom 08. Juli 1991 legte der Ast. Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 1992 zurückwies. Über die daraufhin erhobene Klage (Az.: 2 K 245/94), mit welcher der Ast. die Aufhebung der angefochtenen USt-Bescheide begehrt, ist noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 13. Januar 1993 beantragte der Ast. beim FA die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen USt-Bescheide ohne Sicherheitsleistung für das Klageverfahren. Mit Bescheid vom 25. Juni 1993 setzte das FA die Vollziehung der angefochtenen Bescheide in voller Höhe von insgesamt 4.649.162,40 DM aus, jedoch gegen eine Sicherheitsleistung in gleicher Höhe. Die Beschwerde hiergegen wies die Oberfinanzdirektion (OFD) Freiburg mit Beschwerdeentscheidung vom 28. März 1994 zurück. Zur Begründung führte sie aus, eventuelle vorhandene Zweifel an der Rechtmäßigkeit der USt-Bescheide seien nicht so bedeutsam, daß mit großer Wahrscheinlichkeit ihre Aufhebung zu erwarten sei. Auch sei gerade im Hinblick auf die vom Ast. geschilderten wirtschaftlichen Verhältnisse, die die Steuerforderung als gefährdet erscheinen ließen, die Abhängigmachung der Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung unverzichtbar.
Mit Bescheid vom 10. Juni 1994 machte das FA die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen USt-Bescheide nur noch von einer Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt 656.914,40 DM abhängig. Hiergegen legte der Ast. erneut Beschwerde ein, die die OFD … mit Beschwerdeentscheidung vom 05. September 1994 ebenfalls zurückwies. Dabei verwies sie auf ihre zuvor ergangene Beschwerdeentscheidung vom 28. März 1994.
Mit Schriftsatz vom 27. Januar 1995 beantragte der Ast. beim Gericht die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen USt-Bescheide ohne Sicherheitsleistung. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen USt-Bescheide sei ernstlich zweifelhaft. Er schulde keine USt, weil er kein Unternehmer gewesen sei. Die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erlaube den Schluß, daß es sehr unwahrscheinlich sei, daß die vom FA behaupteten Roulettespiele zu steuerbaren Umsätzen geführt hätten. Selbst wenn man jedoch von umsatzsteuerbaren Umsätzen ausgehe, sei die Schätzung der Umsätze durch das FA unzutreffend. Da eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spreche, daß die angefochtenen USt-Bescheide rechtswidrig seien, sei ihre Vollziehung in vollem Umfang ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Ast. vom 27. Januar 1995 Bezug genommen.
Auf die Aufforderung des Gerichts, seine z.Zt. bestehenden und künftig in absehbarer Zeit zu erwartenden in- und ausländischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse im einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen, antwortete der Ast., daß er weder über Vermögen noch über Einkünfte verfüge, die ihn in die Lage versetzten, die vom FA verlangte Sicherheit leisten zu können. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Ast. vom 30. April 1995 verwiesen.
Der Ast. beantragt,
die Vollziehung der angefochtenen USt-Bescheide für 1983 bis 1990 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.
Das FA beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Es könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Ast. Verantwortlicher der … in … in der sei, die nach Auskunft des Bundesamts für Finanzen einen Domizil vermerk trage und an die der Ast. mit Vertrag vom 16. März 1989 das Grundstück … in … verkauft habe. Geschäftsbeziehungen mit Domizilgesellschaften in Steueroasen hätten die Vermutung für sich, daß Sachverhalte in nicht zulässiger Weise der deutschen Besteuerung entzogen würden. Wer sich einer Domizilfirma bediene, setze sich nach dem Beweis des ersten Anscheins dem Verdacht aus, daß er die Firma nicht aus steuerlich anzuerkennenden Gründen, sondern zur Verlagerung von Einkünften und Vermögen eingeschaltet habe. Es sei davon auszugehen, daß der Ast. auch nach Beendigung des finanzgerichtlichen Verfahrens im Falle einer Klageabweisung nicht bereit wäre, die USt zu bezahlen. Der Steueranspruch könnte daher allenfalls durch Vollstreckungsmaßnahmen im Ausland verwirklicht werden.
Mit Verfügung vom 21. November 1994 hat die Staatsanwaltschaft … ein Ermittlungsverfahren gegen den Kl. wegen des Verdachts der Hinterziehung von UStn 1983 bis 1990 nach § 170 Abs. 2 der Strafproz...