rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzung der Umsätze aus dem Betrieb von in Gaststätten aufgestellen Geldspielautomaten
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Betrieb von Geldspielgeräten außerhalb von öffentlichen Spielbanken umsatzsteuerpflichtig ist.
2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das FA zur Schätzung der Umsätze aus dem Betrieb von in Gaststätten aufgestellten Geldautomaten berechtigt ist, wenn der Automatenaufsteller die Computerausdrucke über die elektronischen Kassenauslesungen nicht aufbewahrt hat.
3. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Umsatzsteuerbescheides, in dem die Umsätze aus dem Betrieb von in Gaststätten aufgestellten Geldspielautomaten durch Multiplikation des Bruttospielergebnisses mit dem Faktor 3,125 und Umrechnung auf Nettobeträge geschätzt worden sind.
4. Eine vollständige Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids ist dann gerechtfertigt, wenn im Falle einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen die tatsächlichen Schätzungsgrundlagen unklar, unschlüssig oder nicht überzeugend dargetan sind.
Normenkette
AO 1977 §§ 162, 147 Abs. 1 Nr. 5; FGO § 69 Abs. 2-3
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Umsätze mit Geldspielautomaten, die der Antragsteller unter anderem in Gaststätten aufstellt und betreibt.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung in der Zeit von Januar bis April 1999 beim Antragsteller hat der Antragsgegner unter anderem geänderte Umsatzsteuerbescheide erlassen, weil seiner Ansicht nach die Umsätze aus Geldspielgeräten nicht zutreffend der Umsatzbesteuerung unterworfen wurden. Der Antragsgegner hat festgestellt, dass der Antragsteller für den Prüfungszeitraum 1995 bis 1997 weder Aufzeichnungen über Befüllungen und Entnahmen der so genannten Auszahlröhren geführt hat noch Computerausdrucke über die elektronischen Kassenauslesungen aufbewahrt hat. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Antragsteller die Einnahmen aus dem Betrieb der Geldspielgeräte durch Auszählen der Automatenkassen ermittelte.
Der Betriebsprüfer hat die bisher erklärten Erlöse auf die Bruttoeinspielergebnisse hochgerechnet und diese jeweils mit dem Faktor 3,125 multipliziert. Den so geschätzten Bruttoumsatz hat er jeweils auf Nettobeträge umgerechnet. Die Nettoumsätze laut Betriebsprüfung betragen für das Jahr 1995 117.546,– DM, für das Jahr 1996 108.012,– DM und für das Jahr 1997 60.712,– DM. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 24. Juni 1999 Bezug genommen, welcher sich in den von dem Antragsgegner vorgelegten Betriebsprüfungs-Arbeitsakten befindet.
Der Antragsgegner ist den Schätzungen durch die Betriebsprüfung gefolgt und hat unter dem 27. Oktober 1999 für die Jahre 1995 bis 1997 Umsatzsteuerbescheide erlassen. Die Umsatzsteuer 1995 wurde auf 14.286,– DM, die Umsatzsteuer 1996 auf 12.732,– DM und die Umsatzsteuer 1997 auf 6.817,– DM heraufgesetzt.
Das Einspruchsverfahren ist erfolglos geblieben. Der Einspruchsbescheid erging am 26. Mai 2000. Hiergegen hat der Antragsteller am 28. Juni 2000 Klage erhoben (1 K 266/00), über welche der Senat noch nicht entschieden hat.
Die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide hat der Antragsgegner abgelehnt, zuletzt mit Bescheid vom 10. Juli 2000.
Mit einem am 11. Juli 2000 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begehrt der Antragsteller die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung. Er verweist auf die im Verfahren 1 K 266/00 abgegebene Klagebegründung. Es bestehe keinerlei Berechtigung, die Umsätze gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) in der dargestellten Art und Weise zu schätzen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sowie der Bundesfinanzhof (BFH) hätten entschieden, dass der zwingend festgelegte Teil der Gesamtheit der Spieleinsätze, der wieder an die Spieler ausgezahlt werde, nicht der Besteuerungsgrundlage zuzurechnen sei. Bemessungsgrundlage sei vielmehr der Kasseninhalt abzüglich darin enthaltener Umsatzsteuer. Zwar habe der Antragsteller im Streitfall die Betriebseinnahmen durch Auszählen der Automatenkassen und nicht mittels Zählwerks ermittelt. Diese Auszählung entspreche jedoch den tatsächlichen Gegebenheiten. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass die Buchführung des Antragstellers formell ordnungswidrig gewesen sei, so sei die Höhe der vom Antragsgegner vorgenommen Schätzung jedenfalls zu beanstanden. Der Antragsteller behauptet, es entspreche einer repräsentativen Stichprobe, von einem durchschnittlichen Kasseninhalt in Gaststätten von monatlich rund 740,– DM auszugehen. Auf die Berechnung des Antragstellers im Schriftsatz vom 28. Juni 2000 wird ergänzend Bezug genommen.
Der Antragsgegner bezieht sich auf seine Ausführungen im Einspruchsverfahren sowie darauf, dass nach dem BMF-Schreiben vom 7. Juni 1991, IV A 2 – S 7200 – 45/91, BStBl I 538, bei der Verwendung von Spielgeräten ohne Zählwerk die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage gemäß § 162 AO zu schätzen sei.
Dem Senat haben die für die Streitjahre v...