Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenhändige Unterschrift des Investitionszulagen-Antrags bei längerer Erkrankung des gesetzlichen Vertreters des Anspruchsberechtigten
Leitsatz (redaktionell)
1. War der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter einer GmbH wegen einer Erkrankung bzw. des sich daran anschließenden Genesungsurlaubs an der in § 6 Abs. 3 InvZulG 1993 geforderten eigenhändigen Unterschrift des Investitionszulagenantrags gehindert, so konnte er wirksam eine Angestellte der GmbH als Bevollmächtigte i.S. von § 150 Abs. 3 AO mit der Unterzeichnung beauftragen. Auch wenn der Geschäftsführer vor Ablauf der Frist zur Abgabe des Antrags (§ 6 Abs. 1 InvZulG 1993, 30. September des Folgejahres) wieder seinen Dienst aufgenommen hat, war er nicht etwa zu einer Nachholung seiner eigenhändigen Unterschrift innerhalb der Antragsfrist verpflichtet.
2. Es ist ausreichend, wenn die Bevollmächtigte deutlich erkennbar mit ihrem eigenen Namen unterzeichnet hat. Sie musste nicht hinzufügen, wer Geschäftsführer ist, warum sie sich selbst zur Unterzeichnung für berechtigt hielt, und sie war auch nicht verpflichtet, dem Investitionszulagenantrag eine Vollmacht beizufügen.
Normenkette
InvZulG 1993 § 6 Abs. 1, 3 S. 1; AO § 150 Abs. 3
Tenor
Der Bescheid vom 27. Mai 1999 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 29. Oktober 2002 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt den öffentlichen Personennahverkehr.
Sie ist mittelbar in öffentlicher Hand. Die Nahverkehrsgesellschaft … wurde 1993 gegründet und ihrerseits vom Landkreis … mit der Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis … beauftragt, seit 1995 allein. Die … ihrerseits ist alleinige Gesellschafterin der Klägerin sowie einer Schwestergesellschaft in … und hat vornehmlich diese beiden Gesellschaften über Verkehrsbesorgungsverträge mit der Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben unterbeauftragt.
Die Klägerin arbeitete nicht kostendeckend. Die … leitete Zuschüsse, die sie erhielt, zum Teil an die beauftragten Verkehrsbetriebe weiter, darunter in den Jahren 1994 bis 1996 insgesamt etwa DM 1.540.000,00 an die Klägerin, die deren Verluste minderten.
Mit einem am 09. Februar 1995 eingegangenen Antrag beantragte die Klägerin Investitionszulage in Höhe von DM 188.710,18 (teilweise 8 %, teilweise 5 % der Bemessungsgrundlage) für das Jahr 1994 für eine Reihe von Wirtschaftsgütern, im wesentlichen verschiedene Busse. Der Antrag enthält im Kopf unter „Anspruchsberechtigter” den Namen …, in der Unterschriftenzeile den Stempel der Klägerin mit der gut leserlichen Unterschrift …, ohne Zusätze. Frau … war zum damaligen Zeitpunkt bei der Klägerin Leiterin des Rechnungswesens. Mittlerweile ist sie Geschäftsführerin der Klägerin. Geschäftsführer war damals Herr …, der zu jenem Zeitpunkt auf Grund von Krankheit oder Genesungsurlaub abwesend war.
Mit einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 21. Juni 1995 setzte der Beklagte Investitionszulage in Höhe von DM 101.146,00 fest. Er hatte einige gebrauchte und einige geringwertige Wirtschaftsgüter aus der Bemessungsgrundlage ausgesondert und die Bemessungsgrundlage für einen Computer um die darin enthaltene Software gekürzt. Diese Änderungen stehen nicht im Streit.
Mit einem Antrag vom 25. September 1995, eingegangen bei dem Beklagten am 05. Oktober 1995, beantragte die Klägerin nach Berichtigung der Bemessungsgrundlage weitere Investitionszulage für drei Busse (Investitionsbeginn erste Jahreshälfte 1994) in Höhe von insgesamt DM 36.000,00. In dem ersten Antrag hatte sie als Bemessungsgrundlage für diese drei Busse fälschlich Anschaffungskosten von nur DM 477.000,00 angegeben. Nach Aktenlage scheint die Klägerin zunächst Zuschüsse von dritter Seite von den Anschaffungskosten abgezogen zu haben. Mit dem Ergänzungsantrag gab die Klägerin eine Bemessungsgrundlage von insgesamt weiteren DM 450.000,00 an. Dieser Antrag war von dem Geschäftsführer … unterzeichnet. Mit einem am 27. März 1996 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben auf dem Briefpapier der Klägerin, versehen mit Namensangabe und Unterschrift des Geschäftsführers, erläuterte diese den Ergänzungsantrag, worauf der Beklagte mit Bescheid vom 08. Mai 1996 unter Fortbestand des Nachprüfungsvorbehaltes Investitionszulage von DM 137.146,00 festsetzte.
Auf Grund einer Prüfungsanordnung vom 18. September 1998 führte das Finanzamt … im selben Jahr eine Betriebsprüfung bei der Klägerin unter anderem betreffend die Investitionszulage für das Streitjahr durch. Der Prüfer stellte fest, dass nicht der Geschäftsführer den ersten Antrag unterzeichnet hatte. Die Investitionszulage sei d...