rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung von Einnahmen aus von einem Steuerberater selbst erbrachten, aber über mehrere Gesellschaften abgerechneten Leistungen. Insgesamt gewerbliche Einkünfte bei Abrechnungen mit freiberuflichen und gewerblichen Leistungselementen. Kein Recht des Steuerpflichtigen auf Anwesenheit bei Zeugenvernehmungen der Steuerfahndung im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch wenn ein selbständiger Steuerberater von ihm selbst gegenüber einem Kunden erbrachte Leistungen über mehrere von ihm beherrschte Gesellschaften abgerechnet hat, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die entsprechenden Einnahmen dem Steuerberater persönlich zuzurechnen sind, wenn u.a. nach den Aussagen der Geschäftsführer der beteiligten Unternehmen allein der Steuerberater die abgerechneten Leistungen erbracht hat, alle von dem Steuerberater eingeschalteten Gesellschaften einen nicht auf dem Gebiet der abgerechneten Leistungen liegenden Geschäftszweck hatten, die Zahlungen des Kunden nicht auf Konten der „Abrechnungsgesellschaften”, sondern auf Konten des Steuerberaters eingegangen sind, und wenn ferner die anderen Geschäftsführer der „Abrechnungsgesellschaften” nichts von den Abrechnungen und den Zahlungen wussten.

2. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt nur die Beratungstätigkeit eines Steuerberaters wie auch die eines Volks- oder Betriebswirts die Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit, nicht aber Tätigkeiten wie Kundenbeschaffung, Vermittlungstätigkeit, „Pflege von Bestandskunden” oder „Vertriebsangelegenheiten”; auch wenn die Abrechnungen neben diesen als gewerblich einzustufenden Leistungsbestandteilen auch möglicherweise freiberufliche Leistungselemente wie „Finanz-, Liquiditäts- und Vermögensberatung”, „Beratung zur Preisgestaltung” oder „Beratungsaufwand” enthalten, ist gleichwohl von einer insgesamt gewerblichen Täigkeit auszugehen.

3. Es liegt kein Verstoß gegen § 365 Abs. 2 AO vor, wenn Zeugenvernehmungen der Steuerfahndung nicht im Rahmen des Einspruchverfahrens, sondern im Zuge steuerstrafrechtlicher Ermittlungen vorgenommen worden sind, daher nach § 385 Abs. 1 AO die entsprechenden Gesetze über das Strafverfahren gelten und der Steuerpflichtige somit bei der Vernehmung der Zeugen durch die Steuerfahndung kein Anwesenheitsrecht hatte. Dementsprechend darf das Finanzamt die im Rahmen dieser strafrechtlichen Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse auch im Besteuerungsverfahren verwenden.

 

Normenkette

AO § 39 Abs. 2, § 365 Abs. 2, § 385 Abs. 1, § 393 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Tenor

Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

 

Tatbestand

Der Antragsteller erzielte in den Streitjahren 2009 bis 2011 u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Rahmen seiner Tätigkeit als Steuerberater sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Er ermittelte seinen Gewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG (Bl. 17). Die Umsatzbesteuerung erfolgte entsprechend § 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten.

Beteiligungen hielt bzw. hält der Antragsteller an

  • • der A GmbH. Sämtliche Anteile besitzt der Antragsteller, der auch Geschäftsführer der A GMBH ist. Gegenstand des Unternehmens ist seit 2004 die Verwaltung eigenen Vermögens.
  • • der B GmbH B GmbH, die ein Stammkapital von 25.000 Euro aufweist, mit einem Geschäftsanteil von 17.500 Euro. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, gewerblichen Räumen, Wohnräumen; die Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume (Steufa, Bl. 195). Sämtliche Anteile an der B GmbH hält seit 17. August 2012 die A GMBH (Steufa, Bl. 240 ff.). Zeitgleich wurde die Firma der B GmbH in A GMBH Unternehmensberatung geändert (Steufa, Bl. 250 ff.), die Geschäftsführerin war Frau X schied aus (Steufa, Bl. 231 ff.), und der Antragsteller wurde als Geschäftsführer eingetragen (Steufa, Bl. 258).
  • • der A & X Gesellschaft bürgerlichen Rechts – künftig: GbR –. Diese Gesellschaft wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 1999 gegründet (Steufa, Bl. 185 ff.). Gegenstand des Unternehmens ist der An- und Verkauf von Immobilien, die Entwicklung von Immobilienprojekten, das Eingehen und Halten von Beteiligung aller Rechtsformen, das Halten von Immobilien. An der GbR ist neben dem Antragsteller Frau X beteiligt.

Im Jahre 2012 trat bei der zuständigen Finanzbehörde der Verdacht auf, dass der Antragsteller als Gesellschafter-Geschäftsführer der A GMBH-GmbH Umsätze gegenüber einer C, als deren Steuerberater er fungierte, nicht versteuert habe (Bl. 15). Gegen den Antragsteller wurde am 10. August 2012 das Steuerstrafverfahren eingeleitet. Am 20. September 2012 wurden die Wohn- und Geschäftsräume des ...

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