Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung: Rücknahme des Insolvenzantrages
Leitsatz (amtlich)
Der Antrag auf einstweilige Anordnung zur Rücknahme des Insolvenzantrages ist unbegründet, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
Normenkette
FGO § 114; AO § 251
Tatbestand
I. Streitig ist, ob der Antragsgegner einen beim Amtsgericht Hamburg gestellten Insolvenzantrag zurückzunehmen hat.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Ausweislich des Berichtes des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 7. April 2003, der dem Antrag beigefügt war, ist der Antragsteller seit etwa 1985 zur Anwaltschaft zugelassen. Er ist seither überwiegend in Bürogemeinschaft mit anderen Rechtsanwälten anwaltlich tätig und beschäftigt kein eigenes Personal. Unterhaltsverpflichtungen bestehen gegenüber der geschiedenen Ehefrau, die selbst auch Einkünfte erzielt, sowie zwei minderjährigen ehelichen Kindern.
Die Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit betrugen in den letzten Jahren zwischen knapp 100.000 DM in 2000 und 133.400 DM in 2001, der jährliche Gewinn lag bei durchschnittlich ca. 65.000 DM. Im ersten Quartal 2003 betrugen die monatlichen Honorareinnahmen netto zwischen 4.000 Euro und 9.000 Euro. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat ausgeführt, dass er auch in der Schuldnerbesprechung nicht habe ermitteln können, warum steuerliche Pflichten über Jahre verletzt wurden und auf welchem Sachgrund die Steuerschulden beruhten.
Dem Bericht des vorläufigen Insolvenzverwalters lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller einen bescheidenen Lebensstil pflegt (zweieinhalb Zimmerwohnung, 15 Jahre alter VW-Passat). Als verwertbares Schuldnervermögen wurden Honorarforderungen in Höhe von ca. 15.000 EUR, Bankguthaben von ca. 4.500 Euro, Ansprüche auf Mietzins aus der Untervermietung eines Zimmers der Wohnung in Höhe von 810 Euro sowie Rückgewähransprüche von ca. 8.800 Euro (davon anfechtbare Steuerzahlungen 7.065 Euro) festgestellt. Angesichts der Steuerschulden von mehr als 100.000 EUR sei Zahlungsunfähigkeit i. S. v. § 17 Insolvenzordnung gegeben. Das erkannte Massevermögen reiche aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
Der Antragsgegner hat im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 28. Januar 2003 vorgetragen, es bestünden vollstreckbare Abgabenrückstände in Höhe von 102.613,49 Euro. Diese beruhten auf selbst angemeldeten Umsätzen der Jahre 1996 bis 2002, den Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 1996 bis 2001 sowie festgesetzten Vorauszahlungen für 1998 bis 2002. Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen sei am 3. Januar 2003 fruchtlos verlaufen. Die letzte freiwillige Zahlung des Vollstreckungsschuldners sei am 9. Oktober 2002 in Höhe von 400 EUR eingegangen. Er - der Antragsgegner - habe dem Antragsteller am 8. Januar 2002 die eidesstattliche Versicherung abgenommen und diese dem Amtsgericht Hamburg - Schuldnerverzeichnis - zugeleitet. Wegen der rechtlichen Konsequenzen aus der Ableistung der eidesstattlichen Versicherung habe der Antragsteller am 01. Juli 2002 erneut Vollstreckungsaufschub beantragt. Dieser sei ihm letztmalig am 2. Juli 2002 gewährt worden, verbunden u.a. mit der Auflage, monatliche Raten in Höhe von 870 EUR zu leisten und die fehlenden Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate April bis Juni 2002 abzugeben und daraus entstehende Zahllasten auszugleichen. Die Umsatzsteuern für April bis Juni 2002 seien jedoch nicht geleistet worden. Die vom Antragsteller angebotene Sicherungsabtretung von Honoraransprüchen habe sich als wertlos herausgestellt, weil der Auftraggeber in Insolvenz gewesen sei. Der Vollstreckungsaufschub sei dann am 10. Dezember 2002 widerrufen worden. Die angeforderten laufenden Vorauszahlungen (Einkommen- und Umsatzsteuer) sowie die verabredeten Raten seien nur teilweise beglichen worden. Der Antragsteller habe am 23 Januar 2003 7.065 Euro überwiesen, Zahlungsverpflichtungen seien jedoch vom 2. Juli 2002 bis 15. Januar 2003 in Höhe von 10.988,18 Euro entstanden.
Den vorstehenden Angaben hat der Antragsteller nicht widersprochen.
Das Amtsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 17. Februar 2003 zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und Aufklärung des Sachverhaltes einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, der am 7. April 2003 wie oben dargestellt berichtet hat.
Am 14. April 2003 ist der Antrag auf Einstweilige Anordnung beim Gericht eingegangen.
Der Antragsteller behauptet, über das Insolvenzverfahrens werde bereits am heutigen Nachmittag entschieden. Deshalb sei größte Eilbedürftigkeit gegeben. Die Antragsgegnerin sei zur Rücknahme des Insolvenzantrages verpflichtet, weil dieser gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Der Antragsteller laufe Gefahr, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Zulassung als Anwalt zu verlieren. Dadurch drohe die Vernichtung seiner beruflichen und wirtschaftlichen Existenz. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei ermessensfehlerhaft, weil zu erwarten sei, dass die vorhandene Masse v...