Entscheidungsstichwort (Thema)

Finanzgerichtsordnung: Hauptsacheerledigung und Kostenpflicht der Finanzbehörde

 

Leitsatz (amtlich)

Das Finanzamt hat die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu tragen, das sich durch eine Abhilfe seitens des Finanzamtes erledigt, nachdem der Kläger Beweismittel vorgelegt hat, die er bereits im Besteuerungsverfahren bzw. im Einspruchsverfahren angegeben hatte.

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 2 S. 1, § 138 Abs. 2 Satz 2, § 137; AO § 90 Abs. 1 S. 2

 

Gründe

I.

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit, mit dem sich der Kläger gegen eine Haftungsinanspruchnahme für Lohnsteuer für die Jahre 2006 bis 2009 wandte, in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten zu entscheiden.

1. a. Der Kläger war bis zum ... 2010 Inhaber eines Taxenunternehmens und beschäftigte in den Streitjahren bis zu 40 Taxifahrer.

b. In der Zeit vom 23.09.2009 bis zum 05.02.2010 fand bei dem Kläger eine den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009 betreffende Lohnsteueraußenprüfung statt (Arbeitgeberakte -ArbgA- Bl. 80). Der Lohnsteueraußenprüfer stellte fest, dass die beschäftigten Fahrer die von ihnen genutzten Taxen nach Dienstschluss immer am Wohnort bzw. in der Nähe ihres Wohnortes abstellten, und schloss daraus, dass eine Nutzungsmöglichkeit der betrieblichen Taxen für private Zwecke jederzeit gegeben sei. Eine private Nutzung der Fahrzeuge wurde nicht versteuert; lediglich die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurden als Sachbezug nach der 0,03 %-Regelung bei den einzelnen Arbeitnehmern versteuert. Fahrtenbücher konnten nicht vorgelegt werden (ArbgA Bl. 82).

c. Mit Schreiben vom 28.01.2010 reichte der damalige Steuerberater des Klägers eine Auflistung der Schichtzettel sowie der Gesamtkilometerleistung für zwei Fahrzeuge ein und führte aus, die dargestellten Zahlen belegten, dass unter Berücksichtigung der Werkstattfahrten, Leerfahrten und der Fahrten Betrieb - Wohnung kein Spielraum verbleibe für eine private Nutzung der Fahrzeuge durch die Arbeitnehmer. Damit sei nachgewiesen, dass die Betriebsvereinbarung über die nicht erlaubte Privatnutzung auch tatsächlich eingehalten werde. Falls das FA Aufstellungen für weitere Fahrzeuge für notwendig erachte, würden diese noch erstellt werden (FA-Hefter LAP-Unterlagen, Bl. 5).

d. Der Lohnsteueraußenprüfer erachtete die Angaben des Klägers für nicht ausreichend und schätzte ausgehend von 20 Fahrzeugen pro Jahr den Wert der jährlichen Privatnutzung, nahm sodann einen Abschlag von 50 % vor und ermittelte mit einem geschätzten Bruttosteuersatz von 4 % die nachzufordernden Lohnsteuerbeträge (1.848,00 € für 2006; 1.632,00 € für 2007, 1.440,00 € für 2008 und 1.440,00 € für 2009; ArbgA Bl. 84 ff.).

e. Mit Haftungsbescheid vom 24.02.2010 nahm das beklagte Finanzamt (FA) den Kläger gem. § 42d Abs. 1 EStG i. V. m. § 191 AO für die errechnete Lohnsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag, Lohnkirchensteuer und ...) als Haftungsschuldner in Anspruch (ArbgA Bl. 88).

2. Hiergegen legte der Kläger durch seinen Steuerberater mit Schreiben vom 22.03.2010 Einspruch ein (ArbgA Bl. 91). Zur Begründung trug er mit Schreiben vom 28.06.2010 vor, seiner Meinung nach könne die Einhaltung der in der Betriebsvereinbarung eindeutig untersagten Privatnutzung aufgrund der Aufzeichnungen der Fahrer in den Schichtzetteln einerseits und einem Abgleich der Taxameter-Kilometerleistung andererseits überprüft werden. Man könne nicht per se davon ausgehen, dass sich Arbeitnehmer nicht vertragstreu verhielten und gegen eine solche Vereinbarung verstießen. Er kündigte an, in einem finanzgerichtlichen Verfahren alle betroffenen Fahrer als Zeugen dafür zu benennen, dass sie die Fahrzeuge des Klägers nicht privat genutzt hätten (Rechtsbehelfsakte -RbA- Bl. 20f).

Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 17.08.2011 als unbegründet zurück (RbA Bl. 29 f.).

3. Der Kläger hat am 09.09.2011 Klage erhoben. Zur Begründung reichte er exemplarisch eine mit einem Arbeitnehmer getroffene Betriebsvereinbarung, die in § 2 ein Privatnutzungsverbot enthielt, ein und wies darauf hin, dass mit den übrigen Fahrern entsprechende Vereinbarungen getroffen worden seien (Finanzgerichtsakte -FGA- Bl. 2, FGA-Anlagenband K1). Er habe stichprobenartig anhand der Gesamtfahrleistungen überprüft, ob die Fahrer die entsprechenden Betriebsvereinbarungen eingehalten hätten. Er habe dabei keine Unregelmäßigkeiten feststellen können.

Nachdem im Erörterungstermin am 16.08.2013 die Rechtslage und dabei insbesondere die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu der Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung (-BFH-; insbes. BFH-Urteile vom 18.04.2013 VI R 23/12 BFHE 241, 276, BFH/NV 2013, 1316; vom 21.03.2013 VI R 42/12, BFHE 241, 180, BFH/NV 2013, 1305 und VI R 46/11 BFHE 241, 175, BFH/NV 2013, 1302) erörtert worden sind, hat der Kläger am 11.09.2013 die Namen sämtlicher im Streitzeitraum beschäftigten Fahrer sowie die entsprechenden Betriebsvereinbarungen eingereicht. Das FA hat daraufhin den Haftungsbesch...

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