Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit eines Kostenvollstreckungsantrags nach Hinterlegung des Betrags durch den Kostenschuldner
Leitsatz (redaktionell)
Hinterlegt die Finanzbehörde den geschuldeten Kostenbetrag, so ist die Zwangsvollstreckung nach sinngemäßer Anwendung § 775 Nr. 3 ZPO einzustellen. Dies gilt gegenüber der Finanzbehörde auch dann, wenn die Hinterlegungsurkunde nicht im Original, sondern nur in Kopie vorgelegt wird.
Normenkette
FGO § 151 Abs. 2; ZPO § 775 Nr. 3; HinterlegungsG NW § 1 Abs. 3; FGO § 152 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
I.
Der Senat hat mit Urteil vom 22. November 2011 10 K 2812/07 der Klage stattgegeben und die Kosten dem Antragsgegner auferlegt. Dabei hat er entscheiden, dass das Urteil wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Mit Beschluss vom 11. April 2012 hat die Kostenbeamtin die der Antragstellerin vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 6.318,42 EUR festgesetzt.
Am 8. Juni 2012 hat die Antragstellerin beantragt, dass das Vollstreckungsgericht die Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11. April 2012 verfügt.
Der Antragsgegner hat den entsprechenden Geldbetrag bei der Oberjustizkasse Hamm hinterlegt und der Antragstellerin eine entsprechende Kopie des Hinterlegungsscheins vorgelegt.
Die Antragstellerin bleibt weiterhin bei ihrem Antrag, da sie der Auffassung ist, dass der Antragsgegner nicht den Anforderungen des § 775 ZPO genüge.
Die Antragstellerin beantragt,
dass das Vollstreckungsgericht die Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11. April 2012 gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 FGO verfügt.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Nachdem der Antragsgegner den Betrag hinterlegt hat, ist eine weitere Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss unzulässig.
Die Hinterlegung des Geldbetrags erfolgte gemäß § 1 Abs. 3 des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (Gesetz und Verordnungsblatt NW 2010, 192) zutreffend bei der Oberjustizkasse Hamm.
Nach § 775 Nr. 3 der Zivilprozessordnung, der nach § 151 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO – anwendbar ist, ist die Zwangsvollstreckung einzustellen, wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Geldbetrag hinterlegt ist. Zwar ist der Antragstellerin zuzustimmen, dass dies grundsätzlich die Vorlage der Originalurkunde verlangt. Der Senat ist aber der Auffassung, dass dies im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen eine Behörde nicht gilt. Bei einer Behörde bestehen keine Bedenken gegen die tatsächlich vorgenommene Hinterlegung des Betrags, wenn die Behörde dies vorträgt und die Kopie der Annahmeurkunde vorlegt. Das achte Buch der Zivilprozessordnung gilt nach § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO nur sinngemäß. Damit ist es möglich, zwischen den Anforderungen an den Nachweis der vorgenommenen Hinterlegung bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen und der Vollstreckung gegen die öffentliche Hand zu unterscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da die Anlage zum Kostenverzeichnis eine Gebühr nicht vorsieht. Die Kostentragungspflicht beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten.
Fundstellen
Haufe-Index 3289394 |
EFG 2012, 2159 |