rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
gesonderter u. einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1993
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt 8.000,00 DM.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob für die gemeinsam erzielten Einkünfte der Kläger aus selbständiger Arbeit eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1993 durchzuführen ist.
Die Kläger sind Eheleute und betreiben gemeinsam eine Arztpraxis. Zusammen mit der Einkommensteuererklärung 1993 reichten die Kläger für die Ermittlung des gemeinsam erzielten Gewinnes eine Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ein (Bilanzakte), mit der ein Gewinn von 203.059,08 DM ausgewiesen wird. Auf die Einzelheiten der Überschußrechnung wird Bezug genommen. Am 13.6.95 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ein Einkommensteuerbescheid 1993 nach Erklärung.
Mit Schreiben vom 24. Februar 1995 (Bl. 6 F-Akte) forderte der Beklagte die Kläger auf, eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 1993 einzureichen, was sie ablehnten, da ein Fall von geringer Bedeutung vorliege.
Daraufhin erließ der Beklagte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen Feststellungsbescheid vom 18. Mai 1995 über die in der Überschußrechnung ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 203.059,– DM; den Eheleuten rechnete er je 50 % Anteil zu.
Hiergegen wendeten sich die Kläger mit Schriftsatz vom 22. Mai 1995 mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Der Beklagte wertete die Ausführungen im Einvernehmen mit den Klägern als Beschwerde gegen die Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung 1993 und im übrigen als Einspruch gegen den Feststellungsbescheid 1993 (Schriftsatz vom 16. Juni 1995 zur Dienstaufsichtsbeschwerde der Kläger, Bl. 26 F-Akte).
Mit zurückweisender Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 1996 führte der Beklagte zur Begründung im wesentlichen folgendes aus:
Die Beschwerde gegen die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung sei nunmehr als Einspruch zu behandeln, der auch zulässig, aber nicht begründet sei. Es liege kein Fall geringer Bedeutung vor. Bei einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis, die über mehrere Jahre bestehen wird, könne nicht von einem leicht überschaubaren Sachverhalt gesprochen werden. Die Ermittlung der Einkünfte sei auch nicht verhältnismäßig einfach. Bei einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis fielen zahlreiche Betriebsausgaben an, die steuerrechtlich zu würdigen seien. Außerdem seien im Bereich des Anlagevermögens die unterschiedlichsten Abschreibungsmöglichkeiten gegeben. Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen sei bei schwierigen Gewinnermittlungen nicht nahezu ausgeschlossen. Damit sei insbesondere nach Außenprüfungen und in Einspruchsverfahren zu rechnen.
Soweit der Einspruch sich gegen den Feststellungsbescheid 1993 richte, sei er unzulässig. Die Kläger seien nicht beschwert, da die Besteuerungsgrundlagen wie erklärt angesetzt worden seien.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Kläger vortragen: Es handle sich entgegen der Ansicht des Beklagten um einen Fall von geringer Bedeutung. Denn die Verhältnisse seien leicht überschaubar, es bestünden keine Zurechnungsprobleme, das Wohnsitzfinanzamt sei für die Einkommensteuerveranlagungen der Kläger wie auch für ein Feststellungsverfahren zuständig. Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bestehe also nicht. Das Finanzamt … habe die Einkünfte der Kläger aus selbständiger Tätigkeit in den Jahren 1991 und 1992 bei der Einkommensbesteuerung ohne Gewinnfeststellung berücksichtigt. Deshalb sei davon auszugehen, daß der Beklagte auf eine Gewinnfeststellung auch künftig verzichten wolle. Zwar sei die Gemeinschaftspraxis nicht auf kurze Zeit angelegt, das ändere jedoch nichts daran, daß es sich weiter um einen Fall von geringer Bedeutung handle. Die Gemeinschaftspraxis erziele fast ausschließlich Einkünfte aus der Krankenversicherung, die leicht nachvollziehbar seien. Die Ausgaben bestünden im wesentlichen aus Personalkosten und Raumkosten. Auch im Rechnungswesen bestünden keine besonderen Schwierigkeiten. Ebenso seien keine widersprüchlichen Entscheidungen zu befürchten. Im Rahmen der Wahlmöglichkeiten könnten Entscheidungen der Kläger nur übereinstimmend getroffen werden. Erst nach diesen Entscheidungen wäre der Gewinn entsprechend der Beteiligungsquote auf die Gesellschafter zu verteilen. Gegen ein Feststellungsverfahren sprächen unter diesen Umständen im übrigen ökonomische Gesichtspunkte.
Die Kläger beantragen,
wegen der Bejahung der Erklärungspflicht den Feststellungsbescheid 1993 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 15. Mai 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 1996 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und meint im übrigen:
Die von den Klägern zitierte BFH-Rechtsprec...