rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen
Leitsatz (redaktionell)
Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen im Zusammenhang mit der ihrer Ansicht nach unverhältnismäßig langen Dauer der Außenprüfung sind im Rahmen eines Antrags auf Erlass nach § 227 AO als sachliche Billigkeitsgründe geltend zu machen, nicht jedoch im Verfahren gegen die zugrunde liegenden Steuerbescheide.
Normenkette
AO § 233a Abs. 3 S. 1, §§ 163, 277
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Festsetzung von Zinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) zur Körperschaftsteuer nach Durchführung einer Außenprüfung.
Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in München, die mit Gesellschaftsvertrag vom 2. August 2002 und Eintragung ins Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB vom 19. August 2002 gegründet worden ist. Der Gegenstand ihres Unternehmens ist die Unternehmensberatung, die Entwicklung von Software, deren technologische Implementierung, die Vergabe von Lizenzen, deren Verwertung sowie die Verwaltung eigenen Vermögens. Gesellschafter und Geschäftsführer sind zu gleichen Teilen H und B.
Die Klägerin wurde in den Jahren 2006 bis 2013 zunächst entsprechend der beim Finanzamt abgegebenen Steuererklärungen veranlagt. Vom 5. Oktober 2010 bis 21. November 2014 führte das Finanzamt für den Prüfungszeitraum 2006 bis 2008 eine Außenprüfung durch. Vom September 2012 bis September 2014 erfolgte eine Fachprüfung für versicherungsmathematische Fragen. Dabei stellte das Finanzamt unter anderem verdeckte Gewinnausschüttungen und überhöhte Rückstellungen für Lebensarbeitszeitkonten fest (vgl. Prüfungsbericht vom 16. Dezember 2014).
Vom 6. Februar 2014 bis 21. November 2014 führte das Finanzamt eine Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 2009 bis 2013 und vom Februar 2014 bis September 2014 für diesen Zeitraum eine Fachprüfung für versicherungsmathematische Fragen durch. Dabei stellte das Finanzamt unter anderem wiederum verdeckte Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit überhöhten Gehältern fest (vgl. Prüfungsbericht vom 16. Dezember 2014).
Entsprechend der Prüfungsfeststellungen änderte das Finanzamt die Festsetzung der Körperschaftsteuer für die Jahre 2006 bis 2013 (Änderungsbescheide jeweils vom 30. Januar 2015) und setzte Zinsen nach § 233a AO zur Körperschaftsteuer für 2006 von 94.833 EUR, für 2007 von 33.398 EUR, für 2009 von 1.295 EUR, für 2010 von 2.659 EUR und für 2012 von 2.675 EUR fest.
Am 26. Februar 2015 bzw. 23. März 2015 sowie am 9. Juni 2015 stellte die Klägerin bei dem zuständigen Finanzamt München Abteilung für Erhebung einen Antrag auf Stundung und Ratenzahlung der Zinsen zur Körperschaftsteuer bzw. auf Teilerlass von Zinsen in Höhe von 134.116 EUR aus Billigkeitsgründen gemäß § 222 bzw. § 227 AO, da die Nachzahlungszinsen durch von der Finanzbehörde zu vertretende Verzögerungen mitverursacht worden seien. Der Betriebsprüfer habe in einem Schreiben vom 22. November 2012 ausgeführt, dass er es bedaure, durch sein Verschulden den Abschluss der Betriebsprüfung erheblich verzögert zu haben.
Mit Verfügung vom 30. April 2015 und 7. August 2015 lehnte das zuständige Finanzamt München Abteilung für Erhebung die Anträge auf Erlass der Zinsen nach § 227 Abgabenordnung ab. Über die dagegen eingelegten Einsprüche wurde noch nicht entschieden.
Im gegen die Änderungsbescheide gerichteten Einspruchsverfahren trug die Klägerin vor, dass die Festsetzung der Körperschaftsteuer unstreitig sei, das Finanzamt jedoch die Zinsen zu hoch angesetzt habe, da die Entstehung der Zinsen auf den von der Betriebsprüfung zu vertretenden Verzögerungen beruhe. Die Einsprüche hatten keinen Erfolg, sie wurden mit Einspruchsentscheidung vom 29. April 2016 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der hiergegen eingelegten Klage wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Einspruchsverfahren. Die Nachzahlungszinsen seien aufgrund des Verschuldens der Betriebsprüfung entstanden. Das Finanzamt habe zwar mittlerweile die zur Körperschaftsteuer angefallenen Säumniszuschläge in Höhe von 50 % erlassen. Auch die Nachzahlungszinsen seien teilweise gemäß § 227 AO zu erlassen. So habe der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass bei einer Steuerfestsetzung nach mehrjähriger Unterbrechung einer Außenprüfung unverhältnismäßig hohen Nachzahlungszinsen durch Billigkeitsmaßnahmen Rechnung zu tragen sei (BFH-Urteil vom 21. Januar 2015 VIII B 112/13). Der Betriebsprüfer habe sein Verschulden selbst eingestanden.
Die Klägerin beantragt,
das Finanzamt unter Aufhebung der Änderungsbescheide zur Körperschaftsteuer für die Jahre 2006, 2007, 2009, 2010 und 2012 sowie der Einspruchsentscheidung vom 29. April 2016 zu verpflichten, Nachzahlungszinsen zur Körperschaftsteuer in Höhe von insgesamt 42.804,89 EUR aus Billigkeitsgründen zu erlassen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung.
Wegen der weiteren Einzelhei...