Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH IV B 93/13)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen der sachgerechten Festsetzung eines Verzögerungsgeldes
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Verzögerungsgeld kann auch bei Verletzung der im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung obliegenden Mitwirkungspflichten festgesetzt werden (vgl. BFH-Rspr.).
2. Die Einschätzung der tatsächlichen und rechtlichen Relevanz von angeforderten Unterlagen und Beweismitteln obliegt der steuerlichen Außenprüfung.
3. Erfasst ein Steuerpflichtiger Buchungsunterlagen mit einem Datenverarbeitungssystem, kann verlangt werden, dass die Datenerfassung den Vorgaben gemäß § 147 Abs. 6 AO genügen.
4. Sollen durch die Festsetzung des Verzögerungsgeldes mehrere Verstöße gegen Mitwirkungspflichten sanktioniert werden und hält die Finanzbehörde die Festsetzung in der Mindesthöhe von 2.500 € zur Ahndung sämtlicher Verstöße für ausreichend, ist eine weitere Begründung der Ermessensentscheidung zur Höhe des Verzögerungsgeldes nicht erforderlich.
Normenkette
AO § 147 Abs. 6, § 200 Abs. 1, § 146 Abs. 2b
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO i.H.v. 2.500 €.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus C und D mit je hälftigen Gesellschaftsanteilen. Die Klägerin betreibt die gewerbliche Vermietung eines Altenpflegeheims. Sie trat ab 02.05.2002 in bestehende Mietverträge ein.
Mit Bescheid vom 27.05.2010 ordnete das Finanzamt eine steuerliche Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO gegenüber der Klägerin für die Zeiträume 2004 bis 2006 an, die sich u.a. auf die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erstreckte und zur Überprüfung der Vollständigkeit der Pachteinnahmen und der Berechtigung einer Rücklage gemäß § 7g EStG gedacht war. Den Einspruch gegen die Prüfungsanordnung wies das Finanzamt mit der Entscheidung vom 04.10.2010 als unbegründet zurück, die Klage vor dem Finanzgericht Nürnberg (Az. 5 K 1738/10) nahm die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 20.07.2011 zurück.
Die steuerliche Außenprüfung begann am 14.06.2010. Mit Schreiben vom 15.06.2010 forderte der Prüfer von der Klägerin verschiedene Unterlagen zur Überprüfung der Rücklage nach § 7g EStG und der vollständigen Erfassung der Pachteinnahmen an. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung lehnte das Finanzamt mit dem Bescheid vom 07.07.2010 ab. Am 03.08.2010 erinnerte der Prüfer an die Vorlage der Unterlagen und wies mit Schreiben vom 04.08.2010 darauf hin, dass die ihm zur Verfügung gestellten Daten nicht den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GdPdU-Beschreibungsstandard) entsprechen würden. In dem Schreiben vom 24.11.2010 erinnerte er erneut an die Vorlage der Unterlagen und der elektronischen Buchführung. In dem Schreiben wies er auf die Möglichkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO hin. Da die Klägerin bis zur gesetzten Frist am 15.12.2010 die Unterlagen nicht beigebracht hatte, erließ das Finanzamt mit Bescheid vom 16.12.2010 die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes i.H.v. 2.500 €. Den Einspruch, den die Klägerin nicht weiter begründete, wies das Finanzamt in der Entscheidung vom 06.06.2011 als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, den Verwaltungsakt über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes vom 16.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.06.2011 aufzuheben.
Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte vor:
Die FiBu-Unterlagen für sie, die Klägerin, seien vollständig dem beklagten Finanzamt zur Verfügung gestellt worden. Sie habe zu Beginn der Prüfung die Bankbelege und die prima nota-Unterlagen dem Prüfer vorgelegt und auch eine CD mit den Buchungssätzen. Sie sei der Auffassung, dass damit eine Prüfung der Geschäftsvorfälle möglich gewesen wäre. Aufgrund des sehr begrenzten Buchungsumfangs habe die Prüfung auch ohne einen Datenträger zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen beginnen können. Es seien lediglich einfache Büromittel wie Taschenrechner, Papier und Schreibgeräte erforderlich gewesen. Eines Laptops oder PCs mit entsprechendem Speichervolumen habe es bei dem übersichtlichen Buchungsmaterial nicht bedurft. Im Übrigen sei eine Daten-CD ergänzend abgegeben worden. Es habe seitens des beklagten Finanzamts keinen Hinweis gegeben, dass die eingereichte Daten-CD nicht lesbar gewesen wäre, obwohl dieser Tatbestand die Aufnahme von Prüfungshandlungen aufgrund der geschilderten Umstände weder beeinträchtigt noch behindert hätte.
Weitere Unterlagen hinsichtlich der 7g-Rücklage seien nicht vorgelegt worden, weil sie rechtlich nicht erforderlich gewesen seien.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte vor:
Es habe die Klägerin im Rahmen der Betriebsprüfung zu Recht aufgefordert, die folgenden Unterlagen einzur...