(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.[1] |
Mitteilungspflichtige: alle finanziellen Kapitalgesellschaften im Sinne von Anhang A Kapitel 2 Nummer 2.32 bis 2.67 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 mit Sitz im Inland; |
2. |
Wirtschafts- und Handelsdaten: alle Daten im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Finanzstabilitätsgesetzes. |
(2) Für die Zwecke der Benennung der nach § 4 dieser Verordnung mitzuteilenden Daten bezeichnet der Ausdruck
1. |
gewerbliche Darlehensgeber:
|
2. |
Wohnimmobilie: eine im Inland belegene Wohnimmobilie im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist; |
4. |
Darlehen: sämtliche entgeltlichen oder unentgeltlichen Darlehensverträge oder Finanzierungshilfen; |
5. |
Darlehen für Wohnimmobilien: Darlehen des jeweiligen gewerblichen Darlehensgebers, die bestimmt sind
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6. |
Annuitätendarlehen: Darlehen für Wohnimmobilien, auf das der Darlehensnehmer während der Laufzeit regelmäßig Zins- und Tilgungszahlungen vornimmt, dies umfasst Raten- und Tilgungsdarlehen; |
7. |
endfälliges Darlehen: Darlehen für Wohnimmobilien, auf das der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinszahlungen leistet und das er am Ende der Laufzeit durch vollständige Tilgung zurückführt; |
8. |
ausgefallene Darlehen: Darlehen für Wohnimmobilien, bei denen ein Ausfall des Darlehensnehmers gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gegeben gilt; |
9. |
kumulierte Rückflüsse seit Ausfall: den Gesamtbetrag der Rückflüsse auf ausgefallene Darlehen für Wohnimmobilien ab dem Eintritt des Ausfalls; |
10. |
Ausfallquote: das Verhältnis zwischen den ausgefallenen Darlehen für Wohnimmobilien und dem Gesamtvolumen der vom Darlehensgeber vergebenen Darlehen zum Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien in Prozent pro Jahr; |
11. |
interne Risikokennzahlen: Kennzahlen zur Risikosteuerung eines gewerblichen Darlehensgebers, insbesondere Angaben
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12. |
Darlehensströme: die neu vergebenen Darlehen für Wohnimmobilien seit dem letzten Meldestichtag unterschieden nach originär neuen Darlehen für Wohnimmobilien und Prolongationen bestehender Darlehen für Wohnimmobilien; |
13. |
Bestandsgeschäft: die zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit gewährten und bislang nicht vollständig zurückgeführten Darlehen für Wohnimmobilien... |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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