1Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 EStG unterliegen nicht der Gewerbesteuer. 2Wegen der Abgrenzung des Gewerbebetriebs gegenüber der selbständigen Arbeit vgl. Abschnitt 136 EStR. 3Wegen der Befreiung gewerblicher Privatschulen oder anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen von der Gewerbesteuer vgl. § 3 Nr. 13 GewStG und Abschnitt 34.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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