(1) 1Der Begriff der Betriebsstätte ergibt sich aus § 12 AO. 2Für Zwecke der Zerlegung des einheitlichen Steuermeßbetrags enthält § 28 Abs. 2 GewStG ergänzende Regelungen. 3Betriebsstätte ist nach § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. 4Es gehören dazu auch bewegliche Geschäftseinrichtungen mit vorübergehend festem Standort, z. B. fahrbare Verkaufsstätten mit wechselndem Standplatz. 5Der Begriff der festen Geschäftseinrichtung oder Anlage erfordert keine besonderen Räume oder gewerblichen Vorrichtungen. 6Es genügt, wenn der Unternehmer über die Räumlichkeiten oder eine bestimmte Fläche eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht besitzt. 7Vgl. das BFH-Urteil vom 17.3.1982 (BStBl. II S. 624). 8Demgemäß sind z. B. fest zugewiesene Standplätze von Straßenhändlern als Betriebsstätten anzusehen. 9Vgl. den RFH-Beschluß vom 15.4.1942 (RStBl. S. 469). 10Unentgeltlich zur Nutzung überlassene Räume begründen eine Betriebsstätte, wenn dem Nutzenden mit der Überlassung eine Rechtsposition eingeräumt wird, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen oder die ohne seine Mitwirkung nicht ohne weiteres verändert werden kann. 11Vgl. das BFH-Urteil vom 17.3.1982 (BStBl. II S. 624). 12Wochenmarkthändler begründen auf dem Markt auch dann eine Betriebsstätte, wenn sie zwar keinen Rechtsanspruch auf einen festen Standplatz haben, aber den Platz ständig benutzen. 13Auch Ferienwohnungen stellen eine Betriebsstätte dar, wenn ihre Vermietung als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist. 14Hat in diesen Fällen der Eigentümer seinen Wohnsitz nicht in der Gemeinde der Belegenheit der Ferienwohnung, so wird außer in der Wohnsitzgemeinde auch in der Gemeinde der Belegenheit der Ferienwohnung eine Betriebsstätte unterhalten. 15Wegen des in diesen Fällen anzuwendenden Zerlegungsmaßstabs vgl. Abschnitt 116a Abs. 1. 16Zu der Frage, in welchen Fällen der Betriebsaufspaltung Abschnitt 137 Abs. 5 EStR) das Unternehmen der Betriebsgesellschaft eine Betriebsstätte für die Besitzgesellschaft begründet, vgl. das BFH-Urteil vom 28.7.1982 (BStBl. 1983 II S. 77).
(2) 1Wegen der Annahme einer Betriebsstätte bei Binnen- und Küstenschiffahrtsbetrieben, die keine der Tätigkeit des Unternehmens dienenden festen Geschäftseinrichtungen oder Anlagen unterhalten, vgl. § 6 GewStDV. 2Hat der Unternehmer eines Binnen- oder Küstenschiffahrtsbetriebs an Land eine Wohnung, so begründet er am Wohnort nur dann eine Betriebsstätte, wenn sich dort von einer festen Geschäftseinrichtung oder Anlage aus dauernd betriebliche Handlungen vollziehen. 3Telefongespräche von der Wohnung aus und Fahrten mit dem Kraftwagen, durch die lediglich die Verbindung zwischen dem privaten und dem betrieblichen Bereich hergestellt wird, genügen dazu nicht, ebensowenig ein Bankkonto, das nur die betrieblichen Überschüsse zur privaten Verwendung aufnimmt und bereithält. 4Vgl. das BFH-Urteil vom 7.6.1966 (BStBl. III S. 548).
(3) 1Nach § 12 Nr. 8 AO gelten als Betriebsstätte auch Bauausführungen oder Montagen. 2Das gilt auch dann, wenn es sich nicht um feste Baustellen handelt, sondern diese fortschreiten, z. B. im Straßenbau, oder schwimmen. 3Weitere Voraussetzung ist, daß die Dauer der einzelnen Bauausführung oder Montage oder mehrerer ohne Unterbrechung aufeinanderfolgender Bauausführungen oder Montagen sechs Monate überstiegen hat. 4Bestehen mehrere Bauausführungen oder Montagen zeitlich nebeneinander, so reicht es für die Annahme einer Betriebsstätte für alle Bauausführungen oder Montagen aus, wenn nur eine davon länger als sechs Monate besteht. 5Die Sechsmonatsfrist braucht nicht innerhalb eines Erhebungszeitraums erfüllt zu sein. 6Für die steuerliche Zusammenfassung mehrerer Bauausführungen kommt es nicht auf deren wirtschaftlichen Zusammenhang, sondern nur darauf an, ob die einzelnen Bauausführungen in einer Gemeinde ohne zeitliche Unterbrechung aufeinanderfolgen. 7Werden bei einer Bauausführung die Bauarbeiten unterbrochen, z. B. durch ungünstige Witterungsverhältnisse, Streik, Materialmangel oder aus bautechnischen Gründen, so wird die Frist von sechs Monaten gehemmt. 8Kurze Unterbrechungen bis zu zwei Wochen hemmen die Frist jedoch nicht. 9Vgl. das BFH-Urteil vom 8.2.1979 (BStBl. II S. 479). 10Die Zeit der Unterbrechung wird in die Sechsmonatsfrist nicht einbezogen. 11Bei einem einheitlichen Bauauftrag ist auch die Zeit der Bauausführungen zu berücksichtigen, in der an der Baustelle selbständige Subunternehmer tätig waren, deren Tätigkeit der Steuerpflichtige lediglich überwacht hat. 12Vgl. das BFH-Urteil vom 13.11.1962 (BStBl. 1963 III S. 71). 13Wegen des Begriffs der Bauausführung vgl. das RFH-Urteil vom 2.7.1940 (RStBl. S. 668), den RFH-Beschluß vom 21.1.1942 (RStBl. S. 66) und das BFH-Urteil vom 21.10.1981 (BStBl. 1982 II S. 241). 14Zu den Bauausführungen gehört nicht nur die Errichtung, sondern auch der Abbruch von Baulichkeiten. 15Werden im Zusammenhang mit Bauausführungen oder Montagen feste Gesch...