(1) 1Einer Prüfung der Frage, ob die in § 3 Nr. 13 GewStG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf es nicht, wenn der Betrieb einer Unterrichtsanstalt als Ausübung eines freien Berufs anzusehen ist. 2Vgl. Abschnitt 136 Abs. 7 EStR.

 

(2) 1§ 3 Nr. 13 GewStG nimmt auf § 4 Nr. 21 UStG Bezug. 2Die dort mögliche Aufteilung in umsatzsteuerfreie und umsatzsteuerpflichtige Leistungen, wie sie insbesondere bei Fernlehrinstituten vorkommt, kann aber bei der Gewerbesteuer nicht zu einer partiellen Steuerbefreiung führen. 3Eine Befreiung von der Gewerbesteuer kommt nur für solche Institute in Betracht, bei denen alle Kurse von der Umsatzsteuer befreit sind. 4Diejenigen Betriebsteile, die nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, z. B. eine Kantine oder ein Übersetzungsbüro, unterliegen jedoch weiterhin der Gewerbesteuer. 5Leistungen, die sich auf die Unterbringung und Verpflegung von Schülern beziehen, dienen dem Schul- und Bildungszweck im Regelfall nur mittelbar. 6Vgl. das BFH-Urteil vom 17.3.1981 (BStBl. II S. 746).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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