(1) 1Nach § 8 Nr. 1 GewStG ist dem gewerblichen Gewinn die Hälfte der bei seiner Ermittlung abgezogenen Entgelte für solche Schulden hinzuzurechnen, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen. 2Die Verbindlichkeiten, die diesen Entgelten entsprechen, sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang für die Ermittlung des Gewerbekapitals dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs hinzuzurechnen, soweit sie bei der Feststellung des Einheitswerts abgezogen worden sind. 3Die so abgegrenzten Schulden werden als Dauerschulden bezeichnet.
(2) 1Grundsätzlich stellt jede Schuldaufnahme im Rahmen eines Gewerbebetriebs eine Verstärkung des Betriebskapitals dar, es sei denn, daß es sich um einen durchlaufenden Kredit (vgl. RFH-Urteil vom 12.9.1939, RStBl. S. 1066) handelt. 2Zum Begriff des durchlaufenden Kredits vgl. das BFH-Urteil vom 2.8.1966 (BStBl. 1967 III S. 27). 3Es ist ohne Bedeutung, ob die Schulden mit oder ohne Willen des Schuldners oder des Gläubigers entstanden sind, ob sie das Betriebsvermögen erhöht oder nur dessen Verminderung verhindert haben, ob die Gegenwerte am Stichtag noch vorhanden und ob die Schulden verzinslich sind. 4Vgl. das BFH-Urteil vom 27.6.1957 (BStBl. III S. 287). 5Ob für den Betrieb ein Bedarf nach vermehrtem Kapital vorlag oder ob sich der Unternehmer durch die Aufnahme des Darlehns dem Darlehnsgeber gefällig erweisen wollte, ist einerlei. 6Ist ein Gewerbebetrieb an einer nicht gewerblichen Grundstücksgemeinschaft (Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft) beteiligt, so gehören auch die im Rahmen der Grundstücksgemeinschaft aufgenommenen Schulden anteilig zu den Schulden des Gewerbebetriebs. 7Vgl. das BFH-Urteil vom 28.1.1975 (BStBl. II S. 516).
(3) 1Jedes selbständige Kreditgeschäft ist für sich zu betrachten. 2Es ist in der Regel nicht zulässig, mehrere Kreditgeschäfte mit demselben Kreditgeber oder mit verschiedenen Kreditgebern als eine Einheit anzusehen und davon die Beurteilung der Frage abhängig zu machen, ob eine Dauerschuld oder eine laufende Schuld vorliegt. 3Die von einem Kreditgeber gewährten Kredite sind jedoch als eine Einheit anzusehen, wenn sie in einem gewissen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. 4Vgl. das BFH-Urteil vom 6.6.1973 (BStBl. II S. 670). 5Kredite verschiedener Kreditgeber sind ausnahmsweise als Einheit zu beurteilen, wenn die Bedingungen, nach denen die Kreditgeschäfte abzuwickeln sind, durch das Zusammenwirken der Kreditgeber zustande gekommen sind. 6Vgl. das BFH-Urteil vom 16.1.1974 (BStBl. II S. 388).
(4) 1Ob eine Dauerschuld vorliegt, ist in jedem Fall Tatfrage. 2Für die Beurteilung des Sachverhalts kommt es nicht allein auf die Abmachung der Parteien, sondern auf das tatsächliche Geschäftsverhältnis an. 3Dabei ist in erster Linie der Charakter der Schuld zu berücksichtigen. 4Danach ist zwischen zum laufenden Geschäftsverkehr gehörigen Schulden und Schulden, die der Verstärkung des dauernd dem Betrieb gewidmeten Kapitals dienen, zu unterscheiden. 5Vgl. das BFH-Urteil vom 11.8.1959 (BStBl. III S. 428). 6Zu der Unterscheidung nach dem Charakter der Schuld tritt als zweiter Beurteilungsmaßstab das zeitliche Moment. 7Ist unklar, ob ein Geschäftsvorfall als laufender einzuordnen ist, kann die lange Laufzeit eines Kredits Anzeichen dafür sein, daß der Kredit das Betriebskapital nicht nur vorübergehend verstärken soll und damit Dauerschuld ist. 8Vgl. das BFH-Urteil vom 18.12.1986 (BStBl. 1987 II S. 446). 9In der Regel kann davon ausgegangen werden, daß Schulden mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr Dauerschulden sind. 10Verbindlichkeiten, die mit der Gründung oder dem Erwerb eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Anteils am Betrieb zusammenhängen, sind auch bei einer kürzeren Laufzeit Dauerschulden, wenn sie nicht dem laufenden Geschäftsverkehr zuzurechnen sind. 11Vgl. das BFH-Urteil vom 30.6.1971 (BStBl. II S. 750). 12Entsprechendes gilt für Schulden, die mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhängen. 13Eine Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs ist dann gegeben, wenn dem Vorgang als weitreichende Maßnahme oder schwerwiegende Investition ein dem Gründungs- oder Erwerbsvorgang vergleichbares Gewicht zukommt. 14Vgl. die BFH-Urteile vom 16.11.1978 (BStBl. 1979 II S. 151) und vom 8.10.1981 (BStBl. 1982 II S. 73). 15Schulden, die wirtschaftlich mit dem Erwerb eines Mitunternehmeranteils zusammenhängen, sind in jedem Falle Dauerschulden. 16Die Frage, ob die Darlehnsvaluta für die Beschaffung von Betriebsanlagen oder zur Finanzierung laufender Geschäftsvorfälle verwendet worden ist, kann hier nicht auftreten. 17Es ist auch nicht zu prüfen, ob durch die Schuldaufnahme das Betriebskapital der Mitunternehmerschaft verstärkt worden ist. 18Vgl. das BFH-Urteil vom 9.4.1981 (BStBl. II S. 621). 19Zu...